Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen bei der Anlageberatung (VIP 3 und VIP 4).

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.02.2010; Aktenzeichen 2/21 O 189/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen XI ZR 421/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.2.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger 52.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 2 % vom 1.7.2003 bis zum 24.7.2008 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 8 %, ab dem 25.7.2008 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung des Herrn Prof. X an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 EUR sowie gegen Abtretung etwaiger aus dieser Beteiligung resultierender Schadensersatzansprüche gegen Dritte,

b. an den Kläger weitere 29.750 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 2 % vom 23.9.2004 bis zum 24.7.2008 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 8 %, ab dem 25.7.2008 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung des Herrn Prof. X an der ... VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 EUR sowie gegen Abtretung etwaiger aus dieser Beteiligung resultierender Schadensersatzansprüche gegen Dritte,

c. an den Kläger weitere 4.232 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit gleicher Fälligkeit den Betrag zuzahlen, der der Höhe nach der Schuld des Zedenten Prof. X hinsichtlich der in oben 1b. bezeichneten Beteiligung aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank, Darlehenskonto ... spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus den Fondsanteilen im Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.237,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er von ihr im Zusammenhang mit einer Geldanlage durch Beteiligung an den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 fehlerhaft beraten worden sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage durch am 22.2.2010 verkündetes Urteil weitgehend stattgegeben mit der Begründung, dass die Anlageentscheidungen des Zedenten für die Beteiligungen an den Fonds VIP3 und VIP4 auf der wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen fehlerhaften Beratung der Beklagten beruhten. Hingegen hat das LG die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges und der Zahlung entgangenen Gewinnes und außergerichtlicher Kosten abgewiesen (Bl. 385 - 397 d.A.). Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.2.2010 und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5.3.2010 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihr am 23.3.2010 eingelegtes Rechtsmittel (Bl. 414 d.A.) am 23.4.2010 begründet (Bl. 423 d.A.); der Kläger hat sein am 18.3.2010 eingelegtes Rechtsmittel (Bl. 411 d.A.) nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7.6.2010 an diesem Tage begründet (Bl. 791, 792 d.A.).

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie geltend, nicht verpflichtet gewesen zu sein, ungefragt über die Vertriebsprovisionen aufzuklären. Die notwendige Aufklärung des Anlegers ergebe sich aus den Fondsprospekten, die die erforderlichen Angaben über die Höhe der Vertriebsprovisionen sowie die Berechtigung des mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmens darlegten, weitere Vertriebsunternehmen mit dem entgeltlichen Vertrieb unterzubeauftragen. Ein möglicher Interessenkonflikt der Beklagten sei somit für den Anleger erkennbar gewesen. Da der Zedent die Prospekte vor der Zeichnung erhalten habe, habe es an ihm gelegen, sie vor der Z...

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