Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz. Geschäftsbesorgungsvertrag. Insolvenzschuldnerin. Regressanspruch. Absonderungsrecht aus Kautionsversicherungsvertrag. Rückgriffsansprüche des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Versicherungsnehmer eines Kautionsversicherungsvertrages zur Sicherung von Rückgriffsansprüchen des Versicherers diesem ein Sparguthaben verpfändet, so steht dem Versicherer in der Insolvenz des Versicherungsnehmers hieran gem. § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu.

 

Normenkette

BGB §§ 246, 670, 675, 774; InsO §§ 50, 51 Nr. 1, § 170 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen 11 O 84/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.09.2013; Aktenzeichen IX ZR 148/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden lediglich im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, kapitalisierte Zinsen in Höhe von 1.332,77 EUR zu zahlen sowie Zinsen aus 34.432,76 EUR ab dem 01.01.2011 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a.

Die weitergehende Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurück gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht der Abänderung unterliegt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um ein Absonderungsrecht aus einem Kautionsversicherungsvertrag. Die Klägerin war aufgrund eines Versicherungsvertrages vom …1997, zuletzt geändert am …2004, Kautionsversicherer der Insolvenzschuldnerin, der A GmbH. Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf die Anlagen K 1 – K 4 (Anlagenband) Bezug genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin C (Fassung 2003) zugrunde. § 5 der Bedingungen lautet:

㤠5 Inanspruchnahme und Regress

1. B

a) wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unverzüglich davon unterrichten und ihn auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme innerhalb einer Woche gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach oder sind die ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben, ist B berechtigt, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen den Anspruch zustehen, sofern nicht die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist;

b) wird dem Bürgschaftsgläubiger bei der Zahlung einen etwaigen Vorbehalt des Versicherungsnehmers bekannt geben;

c) darf an denjenigen Zahlung leisten, den sie nach sorgfältiger Prüfung als empfangsberechtigt ansieht.

2. Der Versicherungsnehmer

a) verzichtet, wenn B in Anspruch genommen wird, ihr gegenüber ausdrücklich auf Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche;

b) hat B die von ihm zu zahlenden Beträge sowie weitergehende Ersatzansprüche, Kosten und eine angemessene Bearbeitungsgebühr (§ 315 BGB) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Zahlungen, die B geleistet hat, sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins gem. § 247 BGB zu verzinsen.”

Gemäß § 9 Nr. 4 wurde als Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 (Anlagenband) Bezug genommen.

Im Rahmen des geschlossenen Kautionsversicherungsvertrages trat die Insolvenzschuldnerin ein Sparguthaben in Höhe von 63.928,00 EUR bei der D-Bank eG zur Sicherung an die Klägerin ab. Wegen des Inhalts wird auf den Abtretungsvertrag vom …/…2003 (Anlage K 7, Anlagenband) Bezug genommen.

In der Folge reichte die Klägerin im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zahlreiche Bürgschaften an Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin aus.

Am …2008 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte als Insolvenzverwalterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 29.02.2008 meldete die Klägerin bei der Beklagten für den Ausfall eine Forderung in Höhe von maximal 1.023.082,38 EUR (Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaften) an und machte ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach §§ 50, 51 InsO aus der erfolgten Sicherungsabtretung in Höhe von 63.928,00 EUR geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 (Anlagenband) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde aus mehreren Bürgschaften in Anspruch genommen. Dabei unterrichtete sie jeweils umge...

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