Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung als Anweisung auf Schuld

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1, § 133

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen 10 O 126/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 7.5.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass am 29.10.2004 Herr A einen Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin über 19.470,54 EUR geschlossen hat, aus dem die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte vom 2.11.2004 über 6.043,64 EUR geflossen ist.

Das LG hat der Zahlungsklage aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung mit der Begründung stattgegeben, dass im Hinblick auf die Zahlungen vom 2.2.2004 i.H.v. 7.817,51 EUR und vom 2.11.2004 i.H.v. 6.043,64 EUR ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 133 Abs. 1, 143 InsO und hinsichtlich der weiteren Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 EUR ein Anspruch aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO gegeben sei.

Bei der Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 EUR (innerhalb eines Monats vor dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 2.12.2009) sei eine inkongruente Deckung gegeben angesichts der Verknüpfung mit der von der Beklagten geschlossenen Treuhandvereinbarung, die nur vor dem Hintergrund einer zumindest konkludent zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin getroffenen gesonderten entsprechenden Erfüllungsvereinbarung umsetzbar gewesen sei und zu einer Art der Befriedigung der betreffenden Beitragsforderungen geführt habe, auf die die Beklagte i.S.d. § 131 InsO keinen Anspruch gehabt habe. Durchschlagend ins Gewicht falle dabei, dass über die Beitragszahlung im Rahmen der Treuhandvereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Forderung der Beklagten eine Zahlung bewirkt worden sei, die ansonsten im Wege der üblichen Banküberweisung nicht möglich gewesen wäre und bei der im Gegensatz zur den Forderungen der ULAK auch keine Aufrechnungslage bestanden habe. Die Bankzahlung sei allein über die geschlossene Treuhandvereinbarung ermöglicht worden, in deren Rahmen der ULAK und damit auch der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Rückerstattungsverpflichtungen unter Einbeziehung der Interessen der Beklagten eine ansonsten nicht zukommende Sicherung zuteil geworden sei.

Die Annahme eines Bargeschäfts nach § 142 InsO scheide aus, da eine inkongruente Deckung begrifflich keine Bardeckung darstellen könne, zumal allenfalls mittelbar über die ULAK ein Betrag an die Insolvenzschuldnerin geflossen sei.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen vom 2.2.2004 und 2.11.2004 folge der Anfechtungsgrund aus § 133 Abs. 1 InsO. Es liege insoweit zur Überzeugung des LG ein Vorsatz der Insolvenzschuldnerin zur Gläubigerbenachteiligung vor. Dabei genüge schon eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den maßgeblichen Zeitraum Anfang bis Ende 2004 lägen erhebliche Umstände vor, die die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin rechtfertigten. Dies folge aus den Bekundungen des Zeugen C, den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 23.1.2003 und 22.4.2003, den erheblichen Forderungsrückständen Mitte und Ende 2003 sowie den zahlreichen Insolvenzanträgen 2003 und 2004.

Für die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin streite die widerlegbare Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch für die Annahme dieser Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungswirkung reichten die aufgeführten Umstände aus unbeschadet eines zwischenzeitlichen Kontoausgleichs in 2004, vor allem in Anbetracht des Ausmaßes der Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin und des Verlaufs der Vollstreckungsmaßnahmen in 2003.

Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 BGB sowie aus Verzug nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Feststellungsantrag sei ebenfalls im Einzelnen begründet.

Die Beklagte hat am 14.7.2014 (Montag) gegen das ihr am 12.6.2014 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 12.8.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit Ausnahme der Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 7.817,51 EUR, die von ihr somit nicht angegriffen wird.

Hinsichtlich der Zahlung vom 2.11.2004 i.H.v. 6.043,64 EUR liege eine Zahlung eines Dritten auf Kredit vor und hinsichtlich der weiteren Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 EUR fehle eine Gläubigerbenachteiligung...

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