Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauvertrag: Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten (Lieferung und Erstellung von Ausbauhaus)

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 15.12.2010; Aktenzeichen 2 O 67/10)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 15.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 2. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger, der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) im Übrigen teilweise abgeändert über die teilweise Abänderung im rechtskräftigen Teil des Teilurteils vom 16.12.2011 hinaus wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 47.486,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger 672,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 zu zahlen.

3. a) Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, an die Kläger jeweils 2.635,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1. seit dem 3.2.2009 und die Beklagte zu 2. seit dem 26.1.2009, zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 5.569,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 und die Beklagte zu 2) seit dem 26.1.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 2.094,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 zu zahlen.

5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 1.331,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2009 zu zahlen.

6. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 10.278,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1. seit dem 3.2.2009 und die Beklagte zu 2. seit dem 26.1.2009, zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger weitere 2.343,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 zu zahlen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Mängelbeseitigungskosten und Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zuge der Beseitigung der Mängel Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 16a 18, 19, 20, 22 und 23 sowie zur am fehlerhaften Anschluss des Schornsteinkopfes über die Vorschusszahlung, zu der sie verurteilt ist, hinaus entstehen.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Mängelbeseitigungskosten und Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zuge der Beseitigung der Mängel Nr. 22, 23, 25 und 26/27. über die Vorschusszahlung, zu der sie verurteilt ist, hinaus entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Beklagte zu 1) 22 %, die Beklagte zu 2) 16 % und die Kläger selbst 62 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kläger 63 % und die Beklagte zu 1) selbst 37 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Kläger 54 % und die Beklagte zu 2) selbst 46 % zu tragen.

Von im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagte zu 1) 21 %, die Beklagte zu 2) 18 % und die Kläger selbst 61 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kläger 62 % und die Beklagte zu 1) selbst 38 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Kläger 53 % und die Beklagte zu 2) selbst 47 % zu tragen.

Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) aus beiden Instanzen zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens (...) haben die zu Kläger 89 % und die Beklagte zu 1) zu 11 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten zu 1) bis 3) wegen zahlreicher behaupteter Mängel an dem von ihnen errichteten Haus in Stadt1 auf Vorschuss von Kosten zur Mängelbeseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger haben die Beklagte zu 1) aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 29.12.2002/13.1.2003 (Anlage Ast 1 die Beweissicherungsakte ...) mit der Lieferung und Erstellung eines Ausbauhauses gemäß Leistungsbeschreibung bea...

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