Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen 11 O 39/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen XII ZR 52/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - Az. 11 O 39/15 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Gewerbemietraumverhältnis zwischen den Parteien gemäß Gewerberaummietvertrag vom 07./10.03.2005 nebst 1. Nachtrag vom 15./20.09.2015 und 2. Nachtrag vom 06./13.07.2007 für das Objekt A Stadt1 bis zum Ablauf des 31.03.2017 fortbestand.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Klage bleibt - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist - abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 %, die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) 24 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1.) weitere 4 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin 72 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin 76 %

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.401.577,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein Mietverhältnis weiterbestehe und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aufgrund unberechtigter Kündigungen sowie Unterlassung der Übertragung des Mietgegenstandes an Dritte oder Veränderung an der Mietsache vor Ablauf des Mietvertrages eingeklagt. Widerklagend begehrt die Beklagte zu 1.) die Zahlung von 65.450,00 EUR für ersparte Rückbauverwendungen.

1. Auf den Flurstücken .../18, .../19 und .../20 in Stadt1 wurde im Jahre 2004 mit dem Bau des sog. "A" begonnen. Dabei handelt es sich um einen Gesamtkomplex aus einem Einkaufszentrum mit über 25.000 m2 Einzelhandels- und Gastronomieflächen. Ein Parkhaus ist integriert. Hinzu kommen ein Hotel und ein Bürogebäude. Den Mittelpunkt dieses Gesamtkomplexes bildet das 2-geschossige ovale Einkaufszentrum, das auf dem Flurstück .../18 liegt. Westlich des Einkaufszentrums ist das Flurstück .../18 zudem noch mit einem Hotel und einem Bürogebäude bebaut, in südlicher Richtung zudem mit einem in das Einkaufszentrum integrierten Parkhaus. Südlich an das Flurstück .../18 grenzt das Flurstück .../19 an, auf dem sich eine Erschließungsstraße befindet, wiederum südlich unter dem Flurstück .../19 grenzt das Flurstück .../20 an, auf der sich eine Verkehrsfläche befindet. Die Flurstücke .../18 und 0.../20 sind dabei überirdisch durch eine Straße getrennt. Unterirdisch befindet sich auf der Ebene 0 ein Lagerbereich im Bereich der Flurstücke .../18 und .../19. Die auf dem Flurstück .../19 befindliche unterirdische Anlieferungsrampe setzt sich vom Gebäude aus gesehen in einer Anlieferungszufahrt (Anlieferungsbereich) fort, die sich teilweise auf Flurstück .../19, aber überwiegend auf Flurstück .../20 befindet. Die Örtlichkeiten werden auf den Anlagen B11 bis B 13 dokumentiert (Bl. 410 ff. d.A.).

2. Zwischen der Klägerin, die eine Lebensmittelkette betreibt und der früheren Eigentümerin der Flurstücke .../18, .../19 und .../20, die Firma A1 GmbH & Co. KG aus Stadt2 wurde am 07./10.03.2005 ein Mietvertrag über Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Einkaufszentrums zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts geschlossen, hinsichtlich dessen Einzelheiten zunächst vollumfänglich auf das Anlagenkonvolut K1, Anlagenordner Bezug genommen wird.

Der Mietvertrag setzt sich aus 3 Teilen zusammen:

  • Teil A grundlegende Bestimmungen
  • Teil B ergänzende Vertragsbedingungen
  • Teil C Anlagen

a) Nach Teil A § 1.2 wurden als "Mietgegenstand" die "in den anliegenden Grundrisszeichnungen (Anl. C1) rotumrandeten Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 1503,33 m2 im Bereich des Projekts" bezeichnet. Nach § 1.3 wurde an die Mieterin "weiterhin eine Lagerfläche von ca. 267,09 m2" vermietet, die in den anliegenden Grundrisszeichnungen gemäß Anl. C2 blau umrandet ist und die ebenfalls "Teil des Mietgegenstandes" sein sollte.

Die Fläche gemäß Teil A § 1.2, das Ladenlokal, befindet sich vollständig auf dem Flurstück .../18. Die Fläche gemäß Teil A § 1.3, genannt Lagerflächen, befindet sich teilweise auf dem Flurstück .../18 und teilweise auf dem Flurstück .../19.

Die Vermietung sollte gemäß Tei...

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