Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Kennzeichenbenutzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Irreführung durch Benutzung eines fremden Kennzeichens (§ 5 II UWG) setzt - anders als eine Markenverletzung - eine tatsächlich bestehende Verwechslungsgefahr voraus, die nur gegeben sein kann, wenn das betroffene Kennzeichen des Mitbewerbers eine gewisse Bekanntheit genießt.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 15.1.2010 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 II i.V.m. § 313a ZPO abgesehen. Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin ihre mit dem Eilantrag zu 1) geltend gemachten Unterlassungsansprüche in zweiter Instanz auch auf die am 26.4.2010 für ihre Muttergesellschaft eingetragenen Gemeinschaftsmarken "LubGearSystem", "LubPinionSystem", "LubGear", "LubPinion" und "FlexxLube" stützt, hat sie einen weiteren Streitgegenstand in das Eilverfahren eingeführt. Die hierin liegende Antragsänderung ist unzulässig, da sie nicht sachdienlich ist und die Antragsgegner auch nicht eingewilligt haben (§ 533 ZPO). Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen, weil der zwischen der Einbeziehung der markenrechtlichen Ansprüche durch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.5.2010 und dem Verhandlungstermin am 10.06. verbleibende Zeitraum von weniger als zwei Wochen zu kurz erscheint, um den Antragsgegnern eine angemessene Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Eine Vertagung kommt im Eilverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihrerseits zwischen der Eintragung der Marken und ihrer Einbeziehung in das vorliegende Eilverfahren über einen Monat hat verstreichen lassen.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag zu 1) wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht, ist der Antrag mangels eines Verfügungsanspruchs unbegründet. Zur Begründung kann zunächst umfassend auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen werden. Ergänzend hierzu und in Anbetracht des Berufungsvorbringens der Antragstellerin ist noch Folgendes auszuführen:

Aus Nr. 13 des Anhangs zu § 3 III UWG ("Black-List") kann die Antragstellerin schon deshalb nichts herleiten, weil mit den Tatbeständen der Black-List lediglich geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern erfasst werden (§ 3 III UWG). Bei den Erzeugnissen, die die Parteien vertreiben, handelt es sich unstreitig nicht um Produkte, die für Endverbraucher bestimmt sind, sondern um spezialisierte Produkte der Schmiertechnik.

Mit ihrem Angebot wenden sich die Parteien an gewerbliche Abnehmer. Ferner ist aus den vom LG bereits dargelegten Gründen nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Waren einander (nicht nur hinsichtlich ihrer Funktion) ähnlich sind und eine Täuschungsabsicht der Antragsgegner im Sinne der Nr. 13 der Black-List besteht.

Auch auf § 4 Nr. 9a) und c) UWG - von der Antragstellerin nur ergänzend herangezogen - können die Unterlassungsanträge zu 1) nicht erfolgreich gestützt werden. Die Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG scheitert bereits daran, dass weder eine wettbewerbliche Eigenart der fraglichen Erzeugnisse der Antragstellerin noch eine Nachahmung dieser Erzeugnisse i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG konkret dargetan ist. Eine Produktnachahmung wird lediglich pauschal behauptet. Ferner sind die Anträge zu 1), die keine konkreten Angaben zur Gestaltung der beanstandeten Produkte enthalten, zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 4 Nr. 9 UWG ungeeignet.

Ein Verstoß der Antragsgegner gegen § 5 II UWG ist gleichfalls nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Ob § 5 II UWG voraussetzt, dass es sich bei dem betroffenen Kennzeichen eines Mitbewerbers um ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen handelt, muss hier nicht entschieden werden. Ebenso kann offen bleiben, ob § 5 II UWG auf die Fälle zu beschränken ist, in denen es um eine "qualifizierte" betriebliche Herkunftsangabe geht, mit der der Verkehr Gütevorstellungen verbindet (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rz. 4.220 f.). Erforderlich ist jedenfalls - abweichend vom Markenrecht - eine tatsächlich bestehende Verwechslungsgefahr, die nur dann gegeben sein kann, wenn das betroffene Kennzeichen des Mitbewerbers eine gewisse Bekanntheit genießt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rz. 4.212b).

Danach erfüllt die Verwendung der Bezeichnungen "LLS" und "Local Lub System" durch die Antragsgegner - Eilantrag zu 1. a)...

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