Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung Praebiotik + Probiotik für Babynahrung stellt als bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EGV 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) dar.

 

Normenkette

EGV 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; UWG § 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen 2-6 O 568/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen I ZR 178/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.3.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Beide Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bietet Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendet für diese Erzeugnisse die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sowie auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".

Die Klägerin sieht in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung; im Folgenden: HCV) unvereinbare gesundheitsbezogene Angabe (Klageantrag zu I.1.). In erster Instanz hat sie weiter geltend gemacht, die Unzulässigkeit dieser Bezeichnung werde auch durch die weiter hinzugefügten Aussagen (Klageantrag zu I. 2.) nicht berührt, da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gem. Art. 1 III HCV nicht erfüllt seien. Demgegenüber ist sie der Behauptung der Beklagten, die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" sei isoliert gesehen wegen eines vom Dachverband IDACE rechtzeitig gestellten Antrages sowie eine rechtzeitigen Benutzungsaufnahme nach Art. 28 VI b HCV gestattet, nicht entgegengetreten. Wegen des weiteren Sachverhalts und das Vorbringen der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagte gemäß dem Unterlassungsantrag zu I.1. sowie den hierauf rückbezogenen Folgeanträgen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil in vollem Umfang Berufung eingelegt.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2012 erstmals geltend gemacht, die mit dem Klageantrag zu I. 2. (Berufungsantrag zu I.) angegriffene Aussage sei auch deswegen zu untersagen, weil die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" von der angemeldeten Angabe, auf die die Beklagte sich berufe, inhaltlich nicht gedeckt sei und daher die Vorschrift des Art. 28 VI b HCV nicht eingreife. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ein als Anlage K 20 (Bl. 371 ff. d.A.) überreichtes Urteil des Hanseatischen OLG vom 1.3.2012 (3 U 160/10). Die Beklagte hat die in diesem Urteil enthaltenen Angaben über den Inhalt der angemeldeten Angabe unstreitig gestellt.

Die Klägerin beantragt zu ihrer Berufung, wie folgt zu erkennen:

I. Unter Abänderung der Ziff. IV. des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 23.3.2011 wird die Beklagte weiterhin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Babynahrung mit der Angabe

"Praebiotik®+Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

wie in Anlage A zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

II. Unter Abänderung der Ziff. IV. des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 23.3.2011 wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem Vertreiben und/oder Vertreiben lassen und/oder dem Bewerbern und/oder Bewerben lassen von Babynahrung mit der Angabe

"Praebiotik®+Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

wie in Anlage A zu ersetzen hat.

III. Unter Abänderung der Ziff. IV. des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 23.3.2011 wird die Beklagte weiterhin verurteilt, der Klägerin mittels eines chronologischen Verzeichnisses und unter Vorlage ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge