Leitsatz (amtlich)

Ein von einem Dachverband - hier Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) -gestellte Zulassungsantrag i.S.d. Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV, mit dem die Aufnahme eines Health Claims in die nach Art. 13 Abs. 3 HCV zu erstellende Liste erstrebt wird, ist zur Entfaltung der gemeinschaftsweiten Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Angesichts des generellen Verbots gesundheitsbezogener Angaben in der HCV und der Einführung eines auf wissenschaftlicher Nachprüfung aufbauenden Zulassungsregimes ist zur Gewährleistung des mit der HCV verfolgten Zwecks, ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit bei der Prüfung der Legalisierungswirkung eines Zulassungsantrags ein strenger Maßstab anzulegen. Verlässt die angegriffene gesundheitsbezogene Angabe den Bereich der vom Zulassungsantrag umfassten Sachaussage, so vermag der Antrag die Angabe nicht zu legalisieren.

 

Normenkette

VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung/HCV) Art. 13 Abs. 3 FAssung: 2006-12-20; VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung/HCV) Art. 28 Abs. 6 lit. b) Fassung: 2006-12-20

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen 327 O 362/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16.9.2010 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter verboten, Babynahrung der Produktserie "Praebiotik® + Probiotik®" mit den Angaben

"Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage B.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

und beschließt:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 190.000 (Berufung: EUR 100.000; Anschlussberufung: EUR 90.000).

 

Gründe

I. Die Parteien vertreiben u.a. Babynahrung und streiten in der Berufungsinstanz um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Angabe

"Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

auf der Verpackung des Produkts "Praebiotik® + Probiotik®" (Anlage AS 7), das als Folgenahrung - also als Nahrung für Babys ab dem 6. Lebensmonat - angeboten wird.

Der europäische Dachverband der Hersteller diätetischer Lebensmittel (IDACE) hat am 18.1.2008 einen Zulassungsantrag gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung, nachfolgend abgekürzt HCV) gestellt, in dem es u.a. heißt:

"Proposed wording of the health claim:

Oligosaccharides are important for Prebiotic; Bifidogenic; Transit; Digestive health

Equivalent wording:

Dietary fibre/Prebiotic fibre/Oligosaccharides/Fructooligosaccharides/Galactooligosaccharides/Oligofructose/Inulin/Enriched inulin from chicory

  • are prebiotics/are bifidogenic/(&)/supports development of healthy intestinal flora/beneficially affects the intestinal flora/improve healthy intestinal condition/promote healthy gut bacteria/promote balanced gut bacteria (&)≪
  • are important for the bowel (or colonic) function/(...) ensure (or promote, or help, or support) a healthy digestive system (or function)/promote healthy digestion/(...) promotes a healthy gut/(...) for a healthy tummy (...)"

Eine vorprozessuale Abmahnung ist ohne Erfolg geblieben (Anlagen AS 8 und AS 9).

Die Antragstellerin hat - soweit in der Berufung noch relevant - geltend gemacht: Die auf der Produktverpackung (Anlage AS 7) enthaltenen Angaben seien gesundheitsbezogen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV, da sie sich unmittelbar auf spezifische Wirkungen der Produktserie "Praebiotik® + Probiotik®" auf den menschlichen Körper bezögen. Sie verstießen gegen Art. 10 Abs. 1 HCV, da sie nicht den allgemeinen Anforderungen nach dem II. Kapitel bzw. den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entsprächen, nicht gemäß der HCV zugelassen und auch nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCV (s. Anlage AS 10) aufgenommen seien. Die Verwendung der Angaben sei nicht infolge Art. 28 HCV übergangsweise zulässig. Die Antragsgegnerin habe die Angaben nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten der HCV am 19.1.2007 verwendet. Der Zulassungsantrag der IDACE vom 18.1.2008 legalisiere nach der Fassung der mit dem Antrag zur Prüfung unterbreiteten Angaben nicht die vorliegend beanstandete schlagwortartige Verbindung von "Praebioti...

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