Normenkette

AVB § 12; BGB §§ 133, 157, 1922, 2077; VVG § 168

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 251/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 150/05)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch, den seine am 7.4.1994 verstorbene Ehefrau A am 17.1.1979 bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der Kläger war mit der Verstorbenen seit dem 8.10.1993 verheiratet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 17.1.1979 war Frau A mit dem Streitverkündeten, Herrn B, verheiratet. Die Ehe mit dem Streitverkündeten wurde im Herbst 1985 geschieden.

Im Versicherungsantrag (Bl. 11, 12 d.A.) war als bezugsberechtigt für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr bzw. noch fälligen Renten "der Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Es war eine Beitragsrückgewähr bei Eintritt des Todes vor Rentenbeginn vorgesehen. § 12 Ziff. 1 der nach dem Versicherungsantrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen lautet wie folgt:

"Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen."

Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung war nicht vereinbart. Mit Beginn des Versicherungsvertrages zahlte die vorverstorbene Ehefrau des Klägers monatlich Beiträge i.H.v. 80,80 DM (41,31 EUR).

Nach dem Tod von Frau A zahlte die Beklagte an den Streitverkündeten Versicherungsleistungen i.H.v. 6.255,02 EUR. Der Kläger machte die Versicherungsleistungen erfolglos bei der Beklagten geltend. Nach seiner Berechnung schuldet ihm die Beklagte insgesamt 7.518,85 EUR.

Der Kläger meint, die Bezugsberechtigung könne nur so ausgelegt werden, dass er als der zum Zeitpunkt des Todes mit der Versicherungsnehmerin verheiratete Ehemann bezugsberechtigt sei. Denn die Bezugsberechtigung benenne die Person nicht konkret. Die frühere Ehe der Frau A sei zwischenzeitlich vermögensrechtlich auseinandergesetzt worden. Die Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass es bei der früheren vermögensmäßigen Zuordnung der Bezugsberechtigung verbleiben solle. Auch Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages seien in diesem Sinne auszulegen. Schließlich sei § 2077 BGB entsprechend anzuwenden, was auch die Aufgabe der Beklagten erleichtere, den letztlich Bezugsberechtigten ausfindig zu machen. Abschließend stützt sich der Kläger für seine Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (15. Zivilsenat), abgedruckt in OLG Frankfurt v. 21.11.1996 - 15 U 23/96, VersR 1997, 1216 = r+s 1998, 389 (Bl. 108 f. d.A.).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht

bezugsberechtigt; die sei vielmehr der Streitverkündete gewesen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnehmerin verheiratet gewesen sei. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt betreffe einen Sonderfall. Es müsse überdies zwischen dem sog. Valutaverhältnis und dem sog. Deckungsverhältnis differenziert werden. Auf Letzteres sei § 2077 BGB nicht analog anzuwenden. Die Bezugsrechtsbenennung im Versicherungsvertrag sei nach einhelliger Rechtsprechung durch die Scheidung nicht auflösend bedingt. Hilfsweise werde die Höhe der Klageforderung bestritten, weil die Versicherungsnehmerin lediglich Beiträge bis zum Jahr 1983 i.H.v. 1.678,69 EUR gezahlt habe. Nach Rückständen habe die Beklagte unter dem 4.8.1983 wegen Zahlungsverzuges gem. § 39 VVG gekündigt. Bedingungsgemäß sei damit die Rentenversicherung in eine beitragsfreie Rentenversicherung umgewandelt worden und es seien Überschussbeteiligungen i.H.v. 4.546,33 EUR aufgelaufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Ehegatte im Sinne der Bezugsrechtsklausel und damit nicht bezugsberechtigt. Die Klausel sei unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend sei also der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Fehle es an Umständen, die anderslautende Auslegungen stützten, sei der bei Vertragsschluss mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Die Bezeichnung "Ehegatte" begründe nicht den Schluss, dass die Begünstigung durch die Scheidung auflösend bedingt sein solle. Der neue Ehegatte habe die Bezugsberechtigung nur über einen Widerruf der Versicherungsnehmerin nach § 12 Ziff. 1, Satz 3 AVB erlangen können. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt beziehe sich auf andere Umstände, weil dort der erste (zunächst bezugsberechtigte) Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits verstorben gewesen sei. Es bestehe auch keine gesetzliche Auslegungsregel dahin, dass das Bezugsrecht nur für die Dauer der Ehe gelten solle. § 2077 Abs. 3 BGB sei weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Eine vergleichbare R...

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