Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelbetrag-Verordnung. Mindeskindesunterhalt. Beweislast

 

Orientierungssatz

Darlegungs- u. Beweislast wenn lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird; gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff, 1612a

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen XI ZR 393/01)

BGH (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen XI ZR 394/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg vom 13. Oktober 2000 soweit der Beklagte verurteilt wurde laufenden Unterhalt ab 1.6.2000 zu zahlen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt zu Händen der Klägerin für das gemeinsame minderjährige Kind, geb. am einen monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu entrichtenden Unterhaltsbetrags wie folgt zu zahlen:

Für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,– DM hälftigem Kindergeld;

vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 10,– DM Kindergeld;

vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 100 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 6,– DM Kindergeld;

vom 1.11.2002 bis 31.10.2008 100 % des Regelbetrags nach der 2. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung und

vom 1.11.2008 100 % des Regelbetrags nach der 3. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen der Klägerin für das gemeinsam minderjährige Kind, geb. folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Vom 1.6.2000 bis 31.12.2000 100 % des Regelbetrags nach der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 135,– DM anteiligem Kindergeld;

vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrags nach der 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 10,– DM Kindergeld;

vom 1.7.2001 bis 31.7.2004 100 % des Regelbetrags nach 1. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung abzüglich 6,– DM Kindergeld;

vom 1.8.2004 bis 31.7.2010 100 % des Regelbetrags nach der 2. Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung und

ab dem 1.8.2010 100 % des Regelbetrags nach der 3. Altersstufe der Regelbetrags-Verordnung.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrensverfahrens wird auf 9.190,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung kann gemäß § 524 IV ZPO durch die Einzelrichterin ergehen, da die Parteien einer solchen zugestimmt haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die (unselbständige) Anschlußberufung, mit der die Klägerin die zum 1.1.2001 erfolgte gesetzliche Änderung der Kindergeldanrechnung gemäß 1611b Abs. 5 BGB berücksichtigt, ist dem gegenüber in der Fassung des am 18.10.2001 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, in dem der ursprünglich gestellte Antrag mit der Anschlussberufungsschrift bezüglich der anzurechnenden Kindergeldbeiträge „Korrigiert” wurde, begründet.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt an die Klägerin für die gemeinschaftlichen Kinder gemäß § 1601 ff. BGB nach der jeweiligen 1. Einkommensgruppe der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Unterhalt zu zahlen.

Gemäß § 1612a BGB kann das minderjährige Kind von dem Elterteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.

Soweit der Beklagte behauptet, nicht leistungsfähig zu sein, ist er beweisfällig geblieben. Soweit lediglich der Mindestkindesunterhalt verlangt wird, ist der Unterhaltsverpflichtete für eine behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Erstinstanzlich hat sich der Beklagte darauf berufen, daß er nach seiner selbständigen Tätigkeit – der Beklagte betrieb bis Ende 1999 eine Pizzeria – sei ihm – trotz unzähliger Bewerbungen – nicht gelungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dies gelte auch – jedenfalls bis zum Abschluß des Arbeitsvertrages vom 24.7.2000 – für die Zeit nach der durchgeführten Umschulung als Schweißer, die der Beklagte in der Zeit vom 3.1.2000 bis 28.4.2000 absolviert hat. Mit diesem Vortrag genügt der Beklagte seiner Darlegungslast nicht. Der Beklagte verkennt, daß er konkret darzulegen hat um welche Arbeitsstellen er sich bemüht hat. Allein der Vortrag, er habe sich auf unzählige Stellen beworben, ist unsubstantiviert. Soweit der dazu zum Beweis dafür auf das Zeugnis des beruft, der ihn bei den Bewerbungen, die er nicht dokumentiert habe, behilflich gewesen sei, handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Beklagte verkennt, daß ihm zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Unerheblich ist im Ergebnis auch, soweit sich der...

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