Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzthafung: Anforderungen an Einwilligung nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB

 

Normenkette

BGB § 630e Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2022; Aktenzeichen 2-14 O 77/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.11.2023; Aktenzeichen VI ZR 380/22)

BGH (Beschluss vom 14.11.2023; Aktenzeichen VI ZR 380/22)

 

Tenor

Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden wegen einer ärztlichen Heilbehandlung geltend gemacht hat.

Nachdem sich der als Maler und Lackierer tätige Beklagte zunächst wegen anhaltender Beschwerden der rechten Schulter bei seiner Hausärztin und dann bei dem Orthopäden A vorgestellt hatte, begab er sich im Oktober 2016 in die ärztliche Behandlung des Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2 ist als Chefarzt für Schulterchirurgie in dem vom Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus tätig. Der Beklagte zu 2 diagnostizierte eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne, ein Impingementsyndrom (Engpasssyndrom = schmerzhafte Einklemmung von Sehen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks), eine Bursitis subakromialis (Entzündung des Schleimbeutels, der sich zwischen dem Schultereckgelenk und der Sehne des Musculus supraspinatus befindet) und eine Bursitis olecrani (Entzündung des Ellenbogenschleimbeutels). Er riet dem Kläger zur operativen Versorgung der rechten Schulter.

Am 5. Oktober 2016 fand zwischen dem Arzt Vorname1 C und dem Kläger ein Gespräch zum Zwecke der Aufklärung über den für den 7. Oktober 2016 geplanten operativen Eingriff statt. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger einen mit handschriftlichen Eintragungen versehenen Aufklärungsbogen. Wegen des Inhalts des Aufklärungsbogens wird auf dessen Kopie (Anlage K 3 - Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger am 7. Oktober 2016 im Krankenhaus des Beklagten zu 1 aufgenommen worden war, wurde er am selben Tag vom Beklagten zu 2 operiert. Die Supraspinatussehne wurde refixiert und eine Akromioplastik wurde hergestellt. Zudem erfolgten Bursektomien der Schulter und des Ellenbogens. Die Operation der Schulter wurde zunächst arthroskopisch begonnen und gemäß der Beschreibung im Operationsbericht vom 7. Oktober 2016 (Anl. BLD 2, Bl. 80 f. d. A.) sodann mittels der sog. Mini-open-Technik durch Erweiterung eines der Arthroskopieschnitte zu Ende geführt. Die Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus erfolgte am 9. Oktober 2016.

Im Entlassungsbericht der Klinik1 in Stadt1 vom 16. November 2016 ist beschrieben, dass sich der Kläger vom 1. November 2016 bis zum 16. November 2016 zur stationären Behandlung in der dortigen Klinik befand. Weiter ist dort berichtet, dass am 2. November 2016 eine Arthrotomie (operative Öffnung) der rechten Schulter durchgeführt wurde; es wurden Fadenanker entfernt, Gewebe entnommen und eine 20er Mini-PMMA-Kette eingelegt. Die Gewebeanalyse zeigte eine Besiedelung mit Staphylococcus epidermis. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik1 in Stadt1 vom 8. Dezember 216 schloss sich vom 1. Dezember 2016 bis zum 8. Dezember 2016 ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers in dieser Klinik an. Im Zuge dieses Aufenthalts fand danach am 2. Dezember 2016 eine Revisionsoperation mit Débridement (Sanierung des Wundbetts durch Entfernung nekrotischer und fibrinöser Belege), partieller Synovektomie (Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut), Entfernung der Mini-Kette usw. statt.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten zu 2 ausdrücklich vereinbart, dass die Operation arthroskopisch durchgeführt werden sollte. Grund dafür sei das aus seiner Sicht geringere Risiko gewesen. Auch aus dem Aufklärungsbogen ergebe sich, dass eine arthroskopische Operation habe stattfinden sollen. An diese Vereinbarung habe sich der Beklage zu 2 pflichtwidrig nicht gehalten.

Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die eingetretene schwere Gelenkinfektion, die zu der ärztlichen Behandlung in der Klinik1 in Stadt1 geführt habe, sei auf die Nichteinhaltung von Hygienebestimmungen zurückzuführen.

Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Eingriffs sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,- EUR gerechtfertigt.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe dem Kläger neben der Möglichkeit der Operation erläutert, dass er alternativ auf einen Eingriff verzichten könne. Da eine ko...

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