Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.06.2006; Aktenzeichen 2-20 O 98/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen XII ZR 12/07)

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts strukturierte Grundstückseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung.

Die Klägerin schloss am 19.10.1999 einen Mietvertrag mit der AA Hotel- und Gaststättenservice GmbH in Gründung. Die in B GmbH umfirmierte Aa GmbH wurde am 24.9.2003 aus dem Handelsregister wegen Sitzverlegung gelöscht, nachdem ihre Gesellschaftsanteile, jedoch nicht die Firmenbezeichnung AA, zuvor verkauft wurden.

In den Räumen betrieb der Zeuge Z1 unter der Firma AA den Gastronomieservicebetrieb als Einzelkaufmann in den von der GmbH angemieteten Räumen weiter. Er meldete den Betrieb zum 16.1.2004 ab.

Die Beklagte übernahm den Warenbestand des Gastronomieservicebetriebs und betrieb in den angemieteten Räumen ab dem 1.1.2004 einen Betrieb mit gleichgelagertem Geschäftsgegenstand unter der Firma AA Hotel- und Gastroservice. Sie zahlte die Miete bis einschließlich März 2005 direkt an die Klägerin.

Am 4.10.2005 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Am 9.12.2005 schloss die Beklagte als Inhaberin der Fa. Aa mit der Klägerin eine Vereinbarung, wonach das sogenannte "große" Mietverhältnis am 12.12.2005 endete und der Mietvertrag für den Imbiss bestehen bleibt (Bl. 21 d. A.).

Die Beklagte gab die Mietsache am 16.2.2006 an die Klägerin zurück.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte sei Mieterin als Nachfolgerin der Aa GmbH.

Sie hat Miete von monatlich 4.480,-EUR für die Zeit von April 2004 bis zum 12.12.2005 und für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 16.2.2006 Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB beansprucht, insgesamt 47.040,-EUR abzüglich gezahlter 10.500,-EUR.

Daneben hat sie einen Verzugsschaden in Höhe der aus der Klageforderung entstehenden hälftigen Rechtsanwaltsgebühren verlangt, die sie mit 586,30 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20 EUR gemäß § 13 VV-Nr. 7002 RVG und 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 703,31 EUR berechnet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.540,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 703,31 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nicht Mieterin, Mieter sei vielmehr der Zeuge Z1.

Der frühere Geschäftsführer der GmbH, der Zeuge Z1, habe nach dem Verkauf der GmbH-Anteile in den Räumen im Einvernehmen mit der Klägerin in den Mieträumen ein Gewerbe unter der Bezeichnung Aa Gastronomieservice betrieben und die Miete gezahlt. Die einvernehmlich ins Auge gefasste Umschreibung des Mietvertrages auf den Zeugen Z1 sei unterblieben.

Mit Wirkung vom 1.1.2004 habe der Zeuge Z1 die Firma Aa Gastronomieservice an die Beklagte verkauft und die Räume an die Beklagte untervermietet.

Die Kostenrechnung vom 21.2.2006 hat die Beklagte als unverständlich gerügt, da sie teilweise auf einen zukünftigen Leistungszeitraum Bezug nimmt, nämlich bis zum 31.3.2006.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 29.6.2006 (Bl. 64ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.540,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 703,31 EUR zu zahlen.

Es hat ausgeführt, die Beklagte sei Mietvertragspartei. Nach der geübten Praxis bestehe der erkennbare Wille, das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. Die Beklagte habe auch den Nachtrag zum Mietvertrag vom 28.2.2002 gezielt den Irrtum aufrechterhalten, dass lediglich der Geschäftsführer gewechselt habe. Untervermietung sei nicht gestattet gewesen nach § 10 des Mietvertrages. Die Beklagte müsse entsprechend dem von ihr aufrechterhaltenen Rechtsschein die Regelungen des Mietvertrages gegen sich gelten lassen, auch das Aufrechnungsverbot.

Die Kaution könne erst nach Renovierung in endgültiger Abrechnung gefordert werden.

Hinsichtlich der von dem Zeugen Z1 zurückgelassenen Gegenstände, an denen die Klägerin Vermieterpfandrecht geltend mache, sei unklar, wem diese zustünden.

Auf die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

II.

Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 7.7.2006 zugestellt wurde (Bl. 72 d. A.), hat diese am 7.8.2006 (Bl. 73 d. A.) Berufung eingelegt, die am 7.9.2006 begründet worden ist (Bl. 79 d. A.).

Mit der Berufung greift die Beklagte die Argumentation des Landgerichts an, sie habe einen Rechtsschein aufrechterhalten und müsse die Regelungen des Mietvertrages gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe nicht die Aa GmbH, sondern die m...

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