Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung bei Bürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO richtet sich (soweit früheres Recht anwendbar ist) nach § 852 BGB a.F. Sie beginnt mit Erlass des aufhebenden Urteils ohne Rücksicht auf dessen Rechtskraft.

2. Die hiernach eintretende Verjährung der Hauptschuld kann auch durch den Prozessbürgen einredeweise geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 2/7 O 354/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen IX ZR 147/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.8.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 27.758,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 6.9.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen das am 25.8.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.9.2003 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 27.10.2003, einem Montag, begründet.

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens an, hält die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig und verneint darüber hinaus nunmehr auch die Aktivlegitimation der beiden Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz v. 24.10.2003 (Bl. 235-245 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung, wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Aktivlegitimation unter Verweis auf den Wortlaut der Bürgschaftsurkunden für gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze v. 29.1.2004 (Bl. 263-267 d.A.) und v. 1.7.2004 (Bl. 280-285) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und auch ansonsten zulässig. Sie hat zum überwiegenden Teil Erfolg, nämlich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) bzw. a).

Soweit das LG die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1) bzw. a) zur Zahlung von 102.258,37 Euro (= 200.000 DM) aus der von dieser übernommenen Prozessbürgschaft v. 2.9.1998 (Bl. 6 d.A.) verurteilt hat, ist die Berufung der Beklagten begründet.

Indessen ist der Beklagten noch nicht zu folgen, wenn sie unter Hinweis auf die angeblich mangelnde Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deren Unzulässigkeit einwendet.

Es spricht zum einen einiges dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine Teilklage im Rechtssinne handelt, sondern vielmehr um ein Hilfsvorbringen der Beklagten zur Stützung des Klagebegehrens.

Davon abgesehen bestehen zum anderen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom LG bejahte hinreichende Bestimmtheit des Antrags zu 1) bzw. a) als Teilklage i.S.d. Geltendmachung eines Teilbetrages aus der Prozessbürgschaft v. 2.9.1998. Zu Recht hat das LG in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass ausweislich des Vorbringens der Kläger in der Klageschrift und der dortigen Bezugnahme auf das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Vollstreckungsgläubigerin (und Hauptschuldnerin C.P.D. GmbH & Co. KG [nachfolgend CPD]) v. 28.4.1999 (Bl. 7 und 8 d.A.) die dort als beigetrieben bezeichneten 200.000 DM, die mit Auftrag v. 7.1.1999 an den anwaltlichen Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin (und Hauptschuldnerin CPD) überwiesen worden sind (Bl. 119 d.A.), den hier maßgeblichen Streitgegenstand bilden sollen. Damit ist den Anforderungen an die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Teilbetrages genügt, wonach bei mehreren selbständigen Ansprüchen der Kläger angeben muss, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441).

Vorliegend ist die Klage daher wegen hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes auch hinsichtlich des Antrages zu 1) bzw. a) zulässig; für den Antrag zu 2) bzw. b) stellt sich diese Problematik erst gar nicht.

Auch der erstmalig in der Berufung erfolgte Angriff der Beklagten auf die Aktivlegitimation der Kläger greift nicht durch.

Zum einen ist dieses neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, denn die Beklagte hat...

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