Leitsatz (amtlich)

Analoge Anwendung des § 160 HGB für Haftung des Kommanditisten bei Herabminderung des Haftkapitals

 

Normenkette

HGB § 160

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen 27 O 63/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.114,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist seit dem 09.11.2016 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft X mbH & Co KG in Stadt1. Der Beklagte hatte im Jahre 2005 Kommanditanteile mit einer Einlageverpflichtung von 100.000,- EUR erworben, was im Mai 2005 ins Handelsregister (Anlage K2) eingetragen wurde. Obwohl die Gesellschaft wie auch ihre Schwestergesellschaften - die Flotte umfasste insgesamt vier Schiffe - in den Jahren 2005 - 2010 durchgehend Verluste erwirtschaftete, wurden in 2006 und 2007 je 9 % des Kommanditkapitals, also je 9.000,- EUR, an den Beklagten ausgeschüttet.

Im Jahre 2012 verhandelten die Fondsgesellschaften mit den Gläubigern, insbesondere der Bank1 als Hauptgläubigerin, über ein Fortführungskonzept. Die Beteiligten einigten sich auf eine Herabsetzung der Haftsumme auf 10 % des ursprünglichen Kommanditkapitals, was im Falle des Klägers am 22.07.2013 ins Handelsregister eingetragen wurde. Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 (Anlage B4) hatte die Fondsgesellschaft ihren Gesellschaftern mitgeteilt, dass mit einer Mehrheit von 96,1 % dem Fortführungskonzept zugestimmt worden sei.

Der Beklagte zahlte vorgerichtlich im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt 18.000,- EUR einen Betrag von 10.886,- EUR an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klage erst am 16.03.2018 und damit nach Ablauf der analog § 160 HGB maßgeblichen Frist von fünf Jahren, die mit Kenntnisnahme der Gläubiger von der Haftungsherabsetzung begonnen habe, eingereicht wurde. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 12.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2018 Berufung eingelegt, die er am 11.02.2018 begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist u.a. auf mehrere den Parteien bekannte in Parallelverfahren ergangene Urteile des Landgerichts Nürnberg (8 O 4235/18, Urteil vom 21,12,2018, Bl. 254 d.A. und 10 O 4274/18, Urteil vom 08.02.2019 Bl. 400 d.A.) sowie des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt (5 U 39/19, Urteil vom 10.03.2020, Bl. 556 d.A., 5 U 38/19 (zitiert in Bl. 599) und 5 U 131/19 (Bl. 617 d.A, beide letztgenannten Urteile vom 03.04.2020). Er regt die Zulassung der Revision an.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.114,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist insbesondere auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des OLG Dresden (8 U 925/19, Beschlüsse vom 08.07. und 21.08.2019, Bl. 360 d.A.), des OLG Stuttgart (20 U 8/19, Urteil vom 30.10.2019, Bl. 469 d.A.), des OLG Nürnberg (2 U 1468/19 und 2 U 380/19, Urteile vom 29.01.2020, Bl. 504 und 523 d.A.) und des Hanseatischen OLG (11 U 47/19, Urteil vom 31.01.2020, Bl. 515 d.A.), die jeweils zugunsten der Kommanditisten entschieden haben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere wegen der jeweils zitierten Entscheidungen, wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet und die Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 09.04.2020 festgesetzt.

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klageforderung ist auf der Grundlage der durch den Kläger vorgelegten "Tabelle nach § 175 InsO" (Anlage K5, Bl. 39 d.A.) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO, so dass die Klage als zulässig anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (II ZR 272/16, Urteil vom 20.02.2018, Rdn. 14 f., zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, ist die Vorlage einer vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen zur Darlegung und Substantiierung der Klageforderung ...

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