Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 25.01.2019; Aktenzeichen 4 O 14/18)

 

Tenor

1.1. als Gesamtschuldner

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 25.01.2019 (4 O 14/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil wie auch das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 23.10.2019 (GA III 589) auf 5.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Eines Tatbestandes bedurfte es gem. § 540 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage nicht begründet ist.

1. Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, so hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... gesellschaft M. mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) nach § 171 Abs. 2 HGB prozessführungsbefugt und dass die auf Rückzahlung von Ausschüttungen an den beklagten Kommanditisten in Höhe von insgesamt 5.400,00 EUR gerichtete Klage hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 25.01.2019 (4 O 14/18; GA II 244 ff.).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4, HGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 EUR nicht zu.

a) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass es sich bei den an den Beklagten gezahlten Ausschüttungen um eine Einlagenrückgewähr i.S. von § 172 Abs. 4 HGB handelte, stünde einem entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers die Ende 2012 beschlossene und am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenherabsetzung entgegen.

Denn der Beklagte hat - wenn man die Ausschüttungszahlungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 EUR abzieht - 24.600,00 EUR an Kommanditkapital eingezahlt und die neu in das Handelsregister eingetragene Haftsumme beläuft sich auf 2.460,00 EUR, weswegen Neugläubiger, d.h. Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung der Haftsummenherabsetzung im Handelsregister noch nicht begründet waren, die Herabsetzung gegen sich gelten lassen müssen (§ 174 HGB), was einen Zahlungsanspruch nach § 171 Abs. 1 HGB ausschließt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019 - 2-18 O 123/18, Tz. 23 bei juris).

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass es sich bei der in der seitens des Amtsgerichts Reinbek beglaubigten Insolvenztabelle (Anlage BK 1; GA III 500) für den Ausfall festgestellten Darlehensforderung der Hauptgläubigerin .... Bank GmbH in Höhe von 13.439.875,16 EUR - unstreitig - um eine Altverbindlichkeit handelt, für welche die Haftsummenherabsetzung nach der Regelung des § 174, 2. Halbsatz HGB nicht von Relevanz sei.

Denn zwar ist zutreffend, dass ein Kommanditist für entsprechende Altverbindlichkeiten grundsätzlich bis zur alten Haftsumme haftet. Allerdings findet nach ganz h.M. insoweit die Ausschlussfrist des § 160 HGB entsprechende Anwendung, weswegen Altverbindlichkeiten in Höhe des über dem herabgesetzten Betrags liegenden Teils die fünfjährige Ausschlussfrist entgegengehalten werden kann (vgl. Roth in Baumbach / Hopt, HGB, 38. Auflage, § 174 Rz. 2; K. Schmidt in: MünchKommHGB, 4. Aufl., § 175 Rz. 19; Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, HGB, 3. Aufl., § 174 Rz. 4; Thiessen in: Staub, Großkomm.z.HGB, 5. Aufl., § 174 Rz. 19; Schall in: Heidel / Schall, HGB, 3. Aufl., § 174 Rz. 2).

Diese Ausschlussfrist war bereits bei Einreichung der Klage am 03.04.2018 abgelaufen.

c) Zwar entfaltet die Haftsummenherabsetzung gegenüber Dritten grundsätzlich erst mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister Wirkung, die hier - wie oben erwähnt - erst am 16.07.2013 erfolgte. Allerdings ist bei einer schon zuvor gegebenen positiven Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen (vgl. Roth in Baumbach / Hopt, aaO, Rz. 1).

Im vorliegenden Fall war die .... Bank GmbH - unstreitig - als Hauptgläubigerin und Konsortialführerin in die Entwicklung des Fortführungskonzeptes eingebunden und hatte jedenfalls Ende 2012 von dem Zustandekommen des Fortführungskonzeptes und damit auch von der Herabsetzung der Haftsumme Kenntnis erlangt, so dass der Beklagte gem. § 160 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB analog spätestens ab dem 31.12.2017 von seiner Haftung für Altverbindlichkeiten befreit worden ist. Die Klageschrift wurde - wie oben bereits erwähnt - erst am 03.04.2018 und damit lange Zeit nach Fristablauf eingereicht.

Gleiches gilt für die positive Kenntnis der weiteren Gläubigerin .... GmbH & Co. KG, deren Darlehensford...

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