Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 19.09.1991; Aktenzeichen 2 O 172/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.1995; Aktenzeichen VIII ZR 93/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.9.1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 8.349,58 DM.

 

Gründe

Mit Recht hat das Landgericht der Klage aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommen stattgegeben. Steht ein Schadenfall mit einer unbeweglichen Sache in Zusammenhang, dann ist das Teilungsabkommen nach seinem § 1 Nr. 3 Abs. 2 anwendbar, wenn ein objektiv ordnungswidriger Zustand glaubhaft gemacht wird. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn die achtstufige Treppe, auf der das Mitglied der Klägerin stolperte, war entgegen § 42 Abs. 6 HBO nicht mit einem Handlauf versehen. Zwar kann nach § 42 Abs. 8 HBO auf Handläufe verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen. Solange aber – wie hier – eine entsprechende Ausnahme von der Bauaufsichtsbehörde nach § 94 Abs. 1 HBO nicht zugelassen ist, ist die (materielle) Bauordnungswidrigkeit glaubhaft gemacht.

Im übrigen folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI947837

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