Entscheidungsstichwort (Thema)

Klausel über Verwahr- und Guthabenentgelte für Spareinlagen

 

Normenkette

BGB §§ 305, 306a, 307

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.2022; Aktenzeichen 2-25 O 228/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 21.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung gem. §§ 1 und 2 UKlaG zur Unterlassung sowie Auskunft- und Folgenbeseitigung wegen der Verwendung von zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichtender AGB-Klauseln.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank und schließt in dieser Eigenschaft mit Verbrauchern Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen (sowie von Einlagen auf Sicht- und Girokonten). Im Zeitraum Mitte des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2022 vereinbarte die Beklagte mit Neukunden ab einem Freibetrag von zunächst 250.000,- EUR die Zahlung eines Verwahrentgelts sowie jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 mit vermögenden Bestandskunden ab einem bestimmten Freibetrag die Zahlung eines Guthabenentgelts. Dabei ging die Beklagte folgendermaßen vor:

Bei Abschluss der Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ab dem 01.07.2020 das Formular "Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung", das in Ziff. 4 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) in die Geschäftsverbindung einbezog und direkt über der Unterschriftszeile zur Frage eines Verwahrentgelts nach dem Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unter der letzten Ziff. 15 folgende gesondert zu unterschreibende Regelung enthielt (Anlage B 3):

"(...)

15. Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen

Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Einlagen- und Girokonten insbesondere der sicheren Verwahrung von Einlagen des Kunden dienen, die im Falle einer allgemeinen positiven Zinsentwicklung für die Geldanlage herangezogen werden können. Weiterhin dienen die Girokonten der Abwicklung von Zahlungsverkehrsvorgängen und der Abwicklung von Kartenumsätzen aus Debitkarten und/oder Kreditkarten. Ein zu entrichtendes Entgelt für die Verwahrung der Einlagen oberhalb eines Freibetrages ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für alle Folgeverträge.

Ich habe den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung zur Kenntnis genommen und bin mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden.

Unterschrift ________________________________________________________

Unterschrift

(...)"

Im Preis- und Leistungsverzeichnis fand sich in Kapitel A betreffend den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern folgende Regelung unter "II. Sicht- und Spareinlagen" sowohl unter "1. Sichteinlagen" als auch unter "3. Spareinlagen" (Anlage K 3, Bl. 58 d. A.):

"(...)

Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten (Verwahrentgelt) 0,5 % p.a."

Diese Regelung war jeweils mit einer Fußnote versehen, die wiederum auf das die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden betreffende Kapitel B VII. verwies, wo sie folgende nähere Erläuterung fand (Anlage K 3, Bl. 68 d. A.):

"(...)

Gilt für Verträge, die unter einer ab dem 01.07.2020 neu eingerichteten Kundennummer eröffnet werden.

(...)

  • Für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag mit Wirkung zum 01.08.2021 insgesamt 50.000,00 EUR. (...)
  • Für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 100.000,00 EUR.
  • Für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 250.000,00 EUR.

(...)

Zur Berechnung eines vereinbarten Verwahrentgelts ermittelt die Bank1 den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf allen Einlagen- und Girokonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen, (...).

Dabei wird von dem errechneten Durchschnittsbetrag der o.g. Freibetrag abgezogen. Der so errechnete Betrag wird monatlich mit dem Kostenansatz für das Verwahrentgelt (aktuell 0,5 % p.a.) multipliziert.

Die Belastung des monatlichen Verwahrentgelts erfolgt grundsätzlich zur Mitte des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats.

(...)"

Die im Zeitraum Mitte 2020 bis Mitte 2022 geltende Fassung der über Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung mit Neukunden einbezogenen AGB der Beklagten enthielt in Ziff. IV Nr. 12 (1) fol...

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