Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 2/22 O 319/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 22. Zivilkammer – vom 29.03.2001 – 2/22 O 319/2000 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 30.000,–.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Beklagte haftet der Klägerin in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch mit den übrigen Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht – auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 840 BGB).

Eine Delegation dieser Streupflicht, die den Miteigentümern gemeinsam auferlegt ist (BGH in NJW-RR 1989, Seite 394), ist weder auf die Hausbewohner noch auf die Hausverwaltung erfolgt mit der Konsequenz, dass den Miteigentümern lediglich noch Kontroll- und Überwachungspflichten oblegen hätten (BGH a.a.O.).

Was die Übertragung auf die Hausbewohner betrifft, so ist grundsätzlich für den Fall einer Übertragung darauf zu verweisen, dass es klarer Absprachen bedarf, um sicher zu stellen, dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen sind (BGH in NJW 1996, Seite 2646; Staudinger-Hager 13. Aufl., § 823, Rz. E 59). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Streitverkündete verweist zwar auf die Hausordnung vom 22.06.1997, wonach für den Winterdienst auf den Laubengängen im Bereich der jeweiligen Bewohner dieser Wohnung zuständig und verpflichtet ist, diesen Bereich von Eis und Schnee frei zu halten; sie trägt in diesem Zusammenhang aber lediglich vor, dass diese an die Wohnungseigentümer, also nicht an die Beklagte als Bewohnerin übersandt worden sei. Andererseits sah das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.05.1999 eine Ergänzung der Hausordnung der Gestalt vor, dass für den Winterdienst auf den Laubengängen im Bereich der jeweiligen Wohnung der Bewohner dieser Wohnung zuständig und verpflichtet ist, diesen Bereich von Eis und Schnee frei zu halten. Offensichtlich sah man auf Seiten der Wohnungseigentümer erst zum 19.05.1999 Veranlassung, eine die Hausbewohner treffende Regelung der Streupflicht zu treffen. Gegen eine Überwälzung auf die Hausbewohner zum Zeitpunkt des Unfalles spricht ferner, dass ausweislich § 4 des Mietvertrages der Klägerin die Kosten der Schneebeseitigung und Streuen bei Glatteis von den Mietern zu tragen waren. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass im Vorfallszeitpunkt eine Verpflichtung der Klägerin selbst, vor ihrer Mietwohnung für einen sicheren Umgang für einen Laubenzugang zu sorgen, nicht vertraglich vereinbart – oder was ausreicht – tatsächlich übernommen worden sei, reicht dies angesichts des vorgenannten Postulates nach klaren Absprachen nicht aus, um eine der Klägerin nachteilige Entscheidung zu begründen. Dass die Klägerin tatsächlich die Streupflicht übernommen hätte, hat diese bestritten. Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten.

Eine eindeutige Delegation der Streupflicht auf die Hausverwaltung hat ebenfalls nicht stattgefunden, wobei auch hier auf das Postulat der Notwendigkeit klarer Absprachen zu verweisen ist. Gegen die Behauptung des Beklagten, sowohl der Winterdienst als auch die Hausreinigung seien zum Unfallzeitpunkt geregelt und durch die beauftragte Hausverwaltung und die Eigentümergemeinschaft überwacht worden, spricht bereits indiziell, dass die Hausverwaltung eine derartige Übertragung abstreitet und auf die Übertragung an die jeweiligen Hausbewohner verweist. Der Vortrag, es sei in den 13 Jahren vor dem Schadensereignis nicht zu Beanstandungen oder Beschwerden gekommen, lässt offen, ob die Erkenntnis des Beklagten auf der Ausübung einer Kontrollpflicht beruhte.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme befand sich der Laubengang zum Zeitpunkt des Vorfalles in einem verkehrsunsicheren Zustand. Auf die Angaben des Zeugen Reccius und die zutreffende Würdigung des Landgerichts wird insoweit verwiesen. Da der Beklagte in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer herangezogen wird, ist es gleichgültig, an welcher Stelle die Klägerin zu Fall kam.

Zum Zeitpunkt des Unfalles bestand noch eine Verkehrssicherungspflicht. Zugänge zu Häusern müssen nämlich auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen sicher begehbar sein (BGH in VersR 1977, Seite 431; Geigel, der Haftpflichtprozess, Kapitel 14, Rz. 158). Das gilt auch noch für späte Abendstunden (BGH in VersR 1965, Seite 364), in der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch abends um 20.30 Uhr noch eine Streupflicht bestand. Der Laubengang, auf dem die Klägerin zu Fall kam, ist als Hauszugang im ...

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