Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.1987; Aktenzeichen 2/13 O 99/87)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.02.1990; Aktenzeichen VIII ZR 216/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.10.1987 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft – bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, in Bezug auf Kaufverträge über Wärmemeßgeräte bzw. Kostenverteiler folgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

„Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.”

Der Kläger erhält die Befugnis, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 7.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form von unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Beschwer der Beklagten: 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter II Nr. 3 aufgenommenen Klausel, die den folgenden Wortlaut hat:

„Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Der Kläger beanstandet diese Klausel und hat gemeint, sie verstoße gegen § 11 Nr. 10 AGBG, da sie nicht genügend klar darauf hinweise, daß bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung der Kunde auf die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte zurückgreifen könne. Die Klausel vermittle vielmehr dem Kunden den Eindruck, ihm stehe grundsätzlich kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu, solange die Beklagte überhaupt ihrer Nachbesserungsverpflichtung tatsächlich nachkomme. Zusätzlich werde bei dem Kunden der Eindruck erweckt, es sei allein Sache der Beklagten festzustellen, wann und daß eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Da die Kunden der Beklagten überwiegend Vermieter seien, welche auf einwandfrei funktionierende Geräte angewiesen seien, müsse eine eindeutige und klare Formulierung der Klausel gefordert werden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Kaufverträge über Wärmemeßgeräte bzw. Kostenverteiler folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

    „Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.”

  2. ihm zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Klausel entspreche den Anforderungen des § 11 Nr. 10b AGBG.

Im übrigen hat sie geltend gemacht, daß der Kläger seinen ihm zustehenden Anspruch verwirkt habe. Die Klausel in der jetzt beanstandeten Form habe nämlich bereits in den Jahren 1982/83 dem Kläger zur Begutachtung vorgelegen, ohne daß damals Einwendungen gegen die Formulierung vorgebracht worden seien.

Mit Urteil vom 27.10.1987 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 Ob AGBG liege nicht vor, denn der von dem Kläger befürchtete Eindruck könne bei den Kunden der Beklagten nicht entstehen.

Im übrigen sei der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium” (§ 242 BGB) daran gehindert, einen Abmahnungsanspruch geltend zu machen, nachdem er die streitige Klausel unstreitig zusammen mit der Beklagten entwickelt habe.

Gegen dieses ihm am 17.12.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 18.1.1988, einem Montag, Berufung eingelegt und diese...

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