Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des Kostenansatzverfahrens ist der Kostenschuldner einer Kindschaftssache mit Einwänden gegen die Auswahl des bestellten Verfahrensbeistands jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Verfahrensbeistand zur Verfügung stand. Mit Einwänden gegen die Art und Weise der Tätigkeit des Verfahrensbeistands ist er ebenfalls ausgeschlossen. Die durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands verursachten Kosten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung lediglich dann nicht zu erheben, wenn die in § 158 Abs. 1 FamFG normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands ersichtlich nicht vorlagen.

 

Normenkette

FamFG § 158; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 3 S. 1, § 57

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 15.05.2012)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenansatz vom 19.4.2012 wird auf die Erinnerung vom 9.5.2012 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten des ersten Rechtszugs mit 297,25 EUR angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenansatz in einer Kindschaftssache.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 27.1.2012 beim AG, die "Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechts, so wie es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3.12.2009 und des BVerfG der Bundesrepublik Deutschland vom 21.7.2010 vorsieht!" Er ist der nichteheliche Vater des betroffenen Kindes; eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern nicht abgegeben.

Das AG leitete daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein und bestellte dem betroffenen Kind auf Empfehlung der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28.2.2012, zu welcher der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, die im Tenor genannte Rechtsanwältin als Verfahrensbeiständin und stellte fest, dass diese ihr Amt berufsmäßig ausübt. Es gab der Verfahrensbeiständin auf, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer brachte anschließend seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass für das Sorgerechtsverfahren und ein parallel anhängiges Umgangsverfahren zwei verschiedene Verfahrensbeistände bestellt werden. Weitere Vorbehalte gegen die erfolgte Bestellung äußerte er nicht. Die bestellte Verfahrensbeiständin nahm noch vor dem für den 21.3.2012 anberaumten Anhörungs- und Erörterungstermin schriftlich Kontakt zu beiden Eltern auf, woraufhin es am 6.3.2012 zu einem Telefongespräch mit dem Vater und am 16.3.2012 zu einer persönlichen Vorsprache von Mutter und Kind in ihrer Kanzlei kam. Die Verfahrensbeiständin nahm außerdem am Termin am 21.3.2012 teil und fertigte am selben Tag einen schriftlichen Bericht, auf dessen Inhalt, Bl. 39 ff., Bezug genommen wird.

Nachdem die Voraussetzungen einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts durch beide Eltern im Termin am 21.3.2012 erläutert und dem Antragsteller erklärt worden waren, nahm dieser seinen diesbezüglichen Antrag mit Schriftsatz vom 23.3.2012 zurück. Mit Beschluss vom 10.4.2012 ordnete das AG daraufhin an, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und setzte den Verfahrenswert auf 3.000 EUR fest. Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom selben Tage ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Mit Kostenansatz vom 19.4.2012 stellte der Kostenbeamte des AG dem Antragsteller eine volle, sich aus einem Verfahrenswert von 3.000 EUR ergebende Gebühr von 44,50 EUR sowie die volle für die Verfahrensbeiständin angefallene Pauschalvergütung von 550 EUR in Rechnung. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9.5.2012 "Beschwerde" ein. Zur Begründung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, führte er im Wesentlichen aus, die Verfahrensbeiständin habe im ganzen Verfahren ihre Unabhängigkeit vermissen lassen und ihre Aufgaben völlig unzureichend ausgeführt. Er sei nicht bereit, für eine solch oberflächliche, an Arbeitsverweigerung grenzende Arbeitsweise Zahlungen zu leisten.

Der Kostenbeamte half der als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegenden "Beschwerde" nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter des AG vor. Dieser wies sie durch Beschluss vom 15.5.2012 mit der Begründung zurück, für den Anfall der Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG reiche es aus, dass die ihr Amt berufsmäßig ausübende Verfahrensbeiständin in dem Verfahren tätig wurde. Wie sie ihre Tätigkeit ausgeübt habe, sei unerheblich.

Gegen den Beschluss vom 15.5.2012 richtet sich die am 30.6.2012 beim AG eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er seine Einwände gegen den Ansatz der Vergütung der Verfahrensbeiständin aufrecht erhält. Er trägt vor, die Verfahrensbeiständin sei auf Grund ihrer Freundschaft mit der Bevollmächtigten der Mutter befangen gewesen. Im Übrigen sei sie nicht qualifiziert, die von ihm vor...

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