Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ablehnung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens (hier: Abänderung einer Umgangsentscheidung) ist für denjenigen, der die Einleitung des Verfahrens i.S.d. § 24 FamFG angeregt hat, die Beschwerde nach §§ 58, 59 FamFG statthaft, wenn er durch die Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 24, 59

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 534 F 164/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) begehrt Umgang mit dem Kind C. Er ist weder der leibliche noch der rechtliche Vater von C; er hatte eine kurzfristige intime Beziehung zur Kindesmutter. Seit Geburt des Kindes hatte er - mit kurzer Unterbrechung - bis zum Februar 2010, d.h. knapp fünf Jahre regelmäßig Umgang mit dem in seiner Nähe lebenden Jungen.

Nachdem es im Februar 2010 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Mutter von C kam, verweigerte die Kindesmutter jeglichen weiteren Umgang mit der Begründung, dass sie sich nicht weiter in die Erziehung hereinreden lassen wolle. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder C's wegen nachgegeben und eingelenkt. Nunmehr sei sie hierzu nicht mehr bereit.

Seit diesem Zeitpunkt finden keinerlei Umgangskontakte zwischen dem Beteiligten zu 1) und C mehr statt.

Im Jahre 2010 - kurz nach Unterbrechung der Umgangskontakte - hatte der Beteiligte zu 1) beim AG Wiesbaden ein Umgangsverfahren initiiert (Aktenzeichen 534 F 58/10). Nach Anhörung der Beteiligten sowie des Kindes hat das AG mit Beschluss vom 15.7.2010 den Antrag auf Umgangsgewährung zurückgewiesen. Es sei zwar eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 1) und C festzustellen, gleichwohl diene die Gewährung von Umgangskontakten nicht dem Wohl des Kindes. Aufgrund der heftigen Auseinandersetzung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 1) lehne die Kindesmutter jegliche Kontakte ab. Durch eine Umgangsanordnung gegen den Willen der Kindesmutter werde das Kind in einen schweren Loyalitätskonflikt gebracht.

Am 29.6.2011 wandte der Beteiligte zu 1) sich wiederum an das AG, und begehrte Umgang mit C. Zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Kind bestehe eine fortdauernde seelische Verbundenheit, die bei zufälligen Zusammentreffen deutlich würde.

Mit Beschluss vom 29.9.2011 wurde durch das Familiengericht der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Umgang mit dem Kind zurückgewiesen, da keine veränderten Umstände eingetreten seien, die zu einer Wiedereinräumung des Umgangs führen könnten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen (1 UF 409/11). Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den Beschluss des AG vom 15.7.2010 gem. § 1696 BGB abzuändern, seien nicht erkennbar. Der Konflikt zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 1) bestehe nach wie vor fort. Der Beteiligte zu 1) spreche der Kindesmutter die Erziehungseignung ab und wolle eigene Erziehungsverantwortung für das Kind übernehmen, was von der Kindesmutter als anmaßend empfunden werde. Dies sei nachvollziehbar, da dem Antragsteller mangels Elternstellung jedes Recht dazu fehle, sich in die Erziehung des Kindes einzumischen. Solange insoweit keine Akzeptanz erkennbar werde, habe die Kindesmutter berechtigten Anlass zur Sorge, dass der Beteiligte zu 1) im Falle der Umgangsausübung mit dem Kind sich noch vermehrt anmaßen werde, hinsichtlich der Erziehung des Kindes zu intervenieren. Diese zugrunde liegende Situation lasse einen unbelasteten Umgang zwischen C und dem Antragsteller nach wie vor unmöglich erscheinen. Damit seien keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe für eine abweichende Beurteilung und damit für eine Abänderung nach § 1696 BGB erkennbar.

Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beteiligte zu 1) erneut mit Schriftsatz vom 25.5.2014 an das AG Wiesbaden und beantragte, ihm Umgang mit dem Kind C zu gewähren, wie dies in den ersten fünf Lebensjahren des Kindes umgesetzt und praktiziert worden sei. Für das Wohl des Kindes sei es notwendig, dass es wieder Kontakt zum Beteiligten zu 1) haben könne. Dem Kind fehle er als wichtige Bezugsperson. Es seien triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gegeben, die eine Abänderung der Entscheidung des AG und eine Einräumung von Umgangskontakten rechtfertigten.

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 8.7.2014 stellte das AG fest, dass ein Umfangsverfahren betreffend den Umgang des Antragstellers mit dem Kind C, geboren ... 2005, nicht eingeleitet werde. Dem Antragsteller stehe ein Rechtsschutzbedürfnis, ein weiteres Umgangsverfahren zum Zwecke der Durchsetzung eines regelmäßigen Umgangs mit dem Kind C zu führen, nicht zu. Seit mittlerweile 4 1/2 Jahren gebe es keine Umgangskontakte mehr zwischen C und dem Antragsteller. Das schlechte Verhältnis des Antragstellers zur Kindesmutter habe sich nach E...

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