Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert bei Auskunftsverpflichtung - Bewertung des notwendigen Zeitaufwandes

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.09.2019; Aktenzeichen 495 F 8453/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.12.2020; Aktenzeichen XII ZB 26/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 500 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, niederländischer Staatsbürger, und die Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, haben am XX.XX.1995 geheiratet. Mit notarieller Urkunde vom XX.XX.1995 haben sie vereinbart, dass ihre Ehe niederländischem Recht unterliege. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Ehescheidung beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits im Scheidungsverbund den Antragsteller im Wege des Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Frage streitig, welchem Recht die Frage des Vermögensausgleichs unterliegt. In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 30.08.2018 hat die Antragsgegnerin u.a. beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 vor dem niederländischen Notar A in Stadt1, Urk.-Rolle ... geschlossene Ehevertrag nichtig ist.

2. den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen,

den Antragsteller nach Auskunftserteilung zur Zahlung eines Vermögensausgleichs nach niederländischen gesetzlichen Gütergemeinschaftsrecht zu verpflichten.

Den bereits in der Sitzung am 13.07.2017 gestellten Antrag (Bl. 23, 24 d.A.) zum Güterrecht hat die Antragsgegnerin zurückgenommen.

Der Antragsteller hat u.a. beantragt,

den Antrag unter Ziff. 1 zurückzuweisen.

Nach einem Hinweis vom 20.06.2019 hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 13.08.2019 (Bl. 148 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Teilbeschluss vom 20.09.2019 den Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 13.01.2015 sowie zum Trennungszeitpunkt am 01.01.2013 jeweils "durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen". Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin es nicht "angezeigt" sei; durch Zwischenbeschluss über die Frage zu befinden, ob die zwischen den Beteiligten geschlossene notarielle Vereinbarung insgesamt nichtig sei, weil diese Erklärung gegenüber einem Notar keinerlei Wirkung entfalten könne, hätten die Eheleute doch ihr eheliches Zusammenleben offenkundig nicht an der getroffenen Rechtswahl orientiert. Der Stufenantrag Güterrecht sei hinsichtlich der Auskunftsstufe entscheidungsreif und gemäß § 1379 BGB auch begründet.

Gegen diese ihm am 25.09.2019 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der 15.10.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er folgende Anträge verfolgt:

1. Der Teilbeschluss des AG Frankfurt vom 20.09.2019 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 vor dem niederländischen Notar A in Stadt1, Urk-Rolle ... geschlossene Ehevertrag wirksam ist und sich das Güterrechtstatut in Folge der getroffenen Rechtswahl nach niederländischem Recht richtet.

Hilfsweise:

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt, bis das AG Frankfurt über den Zwischenfeststellungsantrag zur Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden hat.

Hilfsweise:

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an des AG Frankfurt zurückverwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zu 1. und 2. zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 22.10.2019 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes hingewiesen (Bl. 267 d.A.). Wegen der hierauf erfolgten Stellungnahme des Antragstellers wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 13.11.2019 Bezug genommen.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 EUR nicht erreicht worden ist. Der Wert war vielmehr auf einen 500 EUR nicht übersteigenden Betrag festzusetzen.

Die durch den Beschluss erlittene Beschwer des Antragstellers ist durch Vergleich des Umfangs des Unterliegens mit den in der Vorinstanz zuletzt gestellten Anträge zu ermitteln. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, XII ZB 116/19, 03.07.2019, Rn. 9 - zitiert nach juris).

Zur Bewertung des von dem Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwandes ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfa...

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