Leitsatz (amtlich)

Das Beitreibungsverfahren wegen rückständiger Beiträge nach § 16 Abs. 2 WEG wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Antragsteller und Gesamtgläubiger beteiligten Wohnungs/Teileigentümers nicht nach § 240 ZPO analog unterbrochen. Die Veräußerung eines Wohnungs/Teileigentums nach Anhängigkeit ist für das Verfahren jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Sachlegitimation des veräußernden Beteiligten weiterbesteht. Der Erwerber eines Wohn/Teileigentums haftet nur für die Beiträge, die durch Beschlussfassung nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch begründet wurden.

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 22.07.2003; Aktenzeichen 8 T 912/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und das Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.584,47 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen und Sonderumlagen auf der Grundlage bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse.

Die Antragsgegnerin war seit 24.5.2000 als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils von 125/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den in der Teilungserklärung vom 22.6.1992 als Raumeinheit Nr. 3 bezeichneten Räumen nebst einem Stellplatz Nr. 3 im Tiefgeschoss im Grundbuch eingetragen.

Zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 26.10.2001 (Bl. 14a d.A.) ermächtigten die Wohnungseigentümer die Verwalterin zur Beauftragung der Anwaltskanzlei A/B/C u.a. Forderungen aus rückständigen und zukünftig fällig werdenden Sonderumlagen, rückständig und zukünftig fällig werdenden Wohngeldern und des Wirtschaftsplanes 2001 gegen die Antragsgegnerin außergerichtlich und für den Fall der Nichtzahlung gerichtlich gelten zu machen. Zu TOP 2 dieser Versammlung wurde beschlossen, eine Sonderumlage von 12.000 DM für die Finanzierung des Sockelputzes und die Erneuerung des Zaunes des Nachbarn X zu erheben. Mit Schreiben vom 29.10.2001 forderte die Verwalterin den anteiligen Betrag vom 1.500 DM von der Antragsgegnerin an (Bl. 26 d.A.) und mahnte mit Schreiben vom 20.11.2001 unter Fristsetzung zum 30.11.2001 (B. 29 d.A.).

Zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 2.5.2001 (Bl. 25 d.A.) wurde die Erhebung einer Sonderumlage i.H.v. 30.000 DM für die noch zu erstellende Außenanlage beschlossen. Die Verwalterin forderte den Anteil der Antragsgegnerin von 3.750 DM mit Schreiben vom 8.5.2001 (Bl. 27 d.A.) an und mahnte mit Schreiben vom 11.7.2001 unter Fristsetzung zum 20.7.2001 (Bl. 28 d.A.).

Eine weitere Sonderumlage von 10.500 Euro wurde zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 22.5.2002 für die Behebung der Schäden der Nachbarn Y/Z beschlossen (Bl. 18 d.A.). Den auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteil von 1.312,50 Euro forderte die Verwalterin mit Schreiben vom 26.5.2002 (Bl. 23 d.A.) an und mahnte mit Schreiben vom 25.6.2002 unter Fristsetzung zum 12.7.2002 (Bl. 24 d.A.).

Zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 27.3.2002 beschloss die Eigentümerversammlung den Wirtschaftsplan 2002 (Bl. 16 d.A.). Hieraus ergab sich eine monatliche Vorschusszahlung der Antragsgegnerin von 158,77 Euro (Bl. 15 d.A.). Die rückständigen Beträge für Januar bis August 2002i.H.v. 1.270,16 Euro mahnte die Verwalterin mit Schreiben vom 15.8.2002 an unter Fristsetzung zum 22.8.2002 (Bl. 17 d.A.).

Diese und die zusätzlichen Rückstände für September und Oktober 2002 sowie die Anteile der beschlossenen Sonderumlagen nebst den gesetzlichen Verzugszinsen haben die Antragsteller erstinstanzlich gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, aus dem Protokoll der Versammlung vom 26.10.2001 ergebe sich nicht, dass die Versammlung beschlussfähig gewesen sei, auch enthalte der TOP 1 dieser Versammlung eine Ermächtigung der Verwalterin nur für das Jahr 2001. Hinsichtlich der Wohngeldforderung seien die Beträge nicht belegt und ihre Zusammensetzung nicht dargetan.

Auf Grund des am 31.1.2002 mit der Firma ... GmbH geschlossenen Kaufvertrages (Bl. 45-50 d.A.), der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen Verzögerung der Verwalterzustimmung erst am 23.1.2003 im Grundbuch vollzogen wurde, sei der Erwerber für die in 2002 entstandenen Forderungen in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegnerin sei generell nicht zu Zahlungen für die Anlage verpflichtet. Diese sei nach dem Konkurs der ursprünglichen Bauträgerin gegen ihren Willen errichtet worden, auch hätten die Antragsteller ihr die Grundbuchposition als Eigentümerin gegen ihren Willen verschafft.

Das AG hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5.3.2003 (Bl. 146-148 d.A.) die antragsgemäße Zahlung aufgegeben. Die Forderungen der Antragsteller resultierten aus bestandskräftigen, während der Dauer des Eigentums der Antragsgegnerin gefassten Eigentümerbeschlüssen. Die Einwendungen der Antragsgegnerin seien ggü. diesen Forderungen unerheblich.

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