Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob bei der Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts daneben eine Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB nach deutschem Recht gemäß dem Güterrechtsstatut in Frage kommt

 

Normenkette

BGB § 1371

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2014; Aktenzeichen 501 VI 4115/13)

BGH (Aktenzeichen IV ZB 30/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen IV ZB 30/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 2.5.2014 abgeändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 17.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens einschließlich der für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.750 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn, der Beteiligte zu 2) der Ehemann der am ... 2013 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) sind griechische Staatsangehörige und haben in Griechenland geheiratet. Sie lebten seit vielen Jahren in Deutschland. Zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2) waren seit dem Jahr 2007 ein Scheidungsverfahren sowie die Folgesachen Zugewinn- und Versorgungsausgleich anhängig. Zunächst hatte die Erblasserin einen Scheidungsantrag gestellt. In der Folgezeit hatte der Beteiligte zu 2) einen eigenen Scheidungsantrag gestellt (Bl. 92 d.A. 404 F 4210/07 S). Die Erblasserin hatte sodann mit Schriftsatz vom 3.7.2009 (Bl. 104 d.A. 404 F 4210/07) ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag vom 8.12.2011 hatte die Erblasserin zu dem Scheidungsantrag des Ehemannes keine Erklärung abgegeben (Bl. 156 d.A. 404 F 4210/07 S). In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 (Bl. 231 d.A. 404 F4210/07 GÜ) hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Erblasserin, erklärt, dass diese keinen Scheidungsantrag stelle. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 22.4.2013 (Bl. 55 d.A.) waren umfangreiche Vergleichsgespräche hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geführt worden. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) hatten erklärt, dass sie mit einem solchen Vergleich grundsätzlich einverstanden seien. Das Gericht hatte die Übermittlung eines ausformulierten schriftlichen Vergleichsvorschlags angekündigt, welche am 29.4.2013 (Bl. 58 d.A.) erfolgte. Der Vergleichsvorschlag sah unter Ziffer 7 vor, dass mit dem Vergleich die Folgesache Güterrecht und das Verfahren 404F 4005/10 RI - welches Ausgleichsansprüche außerhalb des Güterrechts betraf - erledigt seien. Noch während der laufenden Stellungnahmefrist verstarb die Erblasserin. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des familiengerichtlichen Verfahrens (404 F 4210/07 S) Bezug genommen.

In dem güterrechtlichen Verfahren hatte das Familiengericht mit Zwischenurteil vom 4.12.2009 (Bl. 36 d.A.) entschieden, dass auf die Ansprüche des Beteiligten zu 2) und der Erblasserin aus dem ehelichen Güterrecht deutsches Recht Anwendung findet, da die Parteien in der notariellen Urkunde des Notars X vom 6.11.2003 im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt hatten. Ergänzend wird auf die notarielle Urkunde des Notars X vom 6.11.2003 (Bl. 34 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hatte zunächst am 5.6.2013 einen Erbschein - unter Beschränkung auf den inländischen Nachlass unter Anwendung griechischen Rechts - beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist (Bl. 3 d.A.). Dieser wurde mit Beschluss vom 30.7.2013 (Bl. 15 d.A.) erteilt. Der Beteiligte zu 2) beantragte am 19.9.2013 die Einziehung des Erbscheins, da der Beteiligte zu 1) nicht Alleinerbe, sondern nur gemeinschaftlich mit ihm Miterbe sei. Da das Erbrecht des Ehegatten nach griechischem Recht nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Erblasser eine - begründete - Scheidungsklage erhoben hatte, wäre er, da dies nicht der Fall gewesen sei, gem. Art. 1820 des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Erbe zu einem Viertel. Nachdem die Eheleute hinsichtlich des Güterstandes die Anwendung deutschen Rechts gewählt hätten, betrage seine Erbquote ½.

Der Beteiligte zu 1) ist der Einziehung entgegengetreten, da das Ehegattenerbrecht aufgrund des Scheidungsverfahrens sowohl gemäß § 1933 BGB als auch nach Art. 1822 ZGB ausgeschlossen sei. Die Erklärungen der Erblasserin im familiengerichtlichen Verfahren am 22.4.2013 seien als Zustimmung zum Scheidungsantrag des Beteiligten zu 2) auszulegen.

Mit Beschluss vom 18.12.2013 (Bl. 98 d.A.) zog das Nachlassgericht den am 30.7.2013 erteilten Erbschein ein. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ehegattenerbrecht sei nicht ausgeschlossen, da die Erblasserin ihren Scheidungsantrag zurückgenommen habe und das Verfahren aufgrun...

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