Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bestellung organschaftlichen Vertreters nach § 29 BGB analog für Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bestellung eines organschaftlichen Vertreters durch das Registergericht unter analoger Anwendung von § 29 BGB kann jedenfalls für eine Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erfolgen.

 

Normenkette

BGB § 29

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.11.2013; Aktenzeichen 72 AR 2050/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.09.2014; Aktenzeichen II ZB 4/14)

 

Tenor

Die Beschwerden aller Beteiligten werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) bis 4) im Beschwerdeverfahren i.H.v. 31/34 zu tragen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren i.H.v. jeweils 1/34 zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Euro 34.000,00.

Die Rechtsbeschwerde für die zurückgewiesene Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zugelassen.

 

Gründe

I. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Zurückweisung eines Antrages auf Bestellung eines Notgeschäftsführers für die X ... GbR (nachfolgend: die GbR) zugrunde.

Mit notarieller Urkunde vom ... 12.1995 haben A1, dessen Ehefrau A2 sowie deren 4 Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 4), eine GbR als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegründet, mit dem Zweck der Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke in Stadt1, die aus diesem Anlass von A1 bzw. A2 auf die GbR übertragen wurden (auf den Gesellschaftsvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen, Bl. 13-20 der Akte).

Nach § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages war zur Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich der Gesellschafter A1 berufen. Für den Fall der Verhinderung war seine Ehefrau A2 als Vertreterin für seine Geschäftsführerstellung bestimmt, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt habe. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme von A2, sollte nicht möglich sein.

A1 ist am ... 2008 verstorben, dessen Ehefrau A2 während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am ... 2013. In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist insoweit u.a. geregelt, dass durch den Tod eines Gesellschafters die GbR nicht aufgelöst wird.

A1 hatte zu Lebzeiten die laufenden Geschäfte der GbR - zuletzt vollständig - auf die Beteiligte zu 1) übertragen und diese u.a. bevollmächtigt, in seinem Namen Mietverträge abzuschließen und aufzuheben sowie den Inhalt der Mietverträge nach eigenem Ermessen zu gestalten; weiterhin hatte er sie mit einer Konto- und Depotvollmacht ausgestattet, die insbesondere auch das auf den Namen von A1 eingerichtete Unterkonto. bei der Bank1 umfasste, auf das die Mieter der verwalteten Hausgrundstücke seit Jahrzehnten die Miete gezahlt hatten.

Nach dem Tod von A1 sollen die verbliebenen Gesellschafter die Beteiligte zu 1) nach deren Vortrag am 10.10.2008 zur vertretungsberechtigten und geschäftsführenden Gesellschafterin der GbR bestimmt haben sowie ihr am 11.11.2008 übereinstimmend Vollmacht über das Unterkonto. erteilt haben. Diese Umstände sind jedoch zwischen den auch im Übrigen erheblich zerstrittenen und sich in einer Vielzahl von Gerichtsprozessen in unterschiedlichen Konstellationen gegenüberstehenden Beteiligten - soweit ersichtlich, überwiegend auf der einen Seite die Beteiligte zu 1), auf der anderen Seite die Beteiligten zu 2) bis 4) - streitig und waren insbesondere auch Gegenstand eines Urteils des LG Frankfurt/M. vom 15.2.2013 (Az. 2-27 O 488/11, Bl. 58 ff. der Akte), das jedoch bislang noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Am 8.10.2012 wurde sodann ein Gesellschafterbeschluss mit den Stimmen der Beteiligten zu 1), der vertretenen Gesellschafterin A2 sowie Stimmen aus der Rechtsnachfolge nach A1 gefasst, mit dem der Beteiligte zu 4) aus personenbezogenen wichtigen Gründen aus der GbR ausgeschlossen worden ist (Bl. 46 - 49 der Akte).

Dem vorausgegangen waren erhebliche Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern insbesondere über die Frage, auf welches Konto die Mieter der Wohnungen der GbR ihre Mieten zahlen sollen und wer verfügungsberechtigt über die bislang aufgelaufenen Mieten ist. In diesem Zusammenhang hat der Beteiligte zu 4) ein rechtskräftiges Teilurteil des LG Frankfurt/M. (Az. 2/12 O 228/09 vom 30.1.2010, Bl. 29 - 40 der Akte) erstritten, in dem A2 sowie die hiesigen Beteiligten zu 1) und 3) verurteilt wurden, einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf den Namen der GbR als Kontoinhaberin bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Gesellschafter der GbR zu stellen, und die Mieter der Wohnungen der GbR anzuweisen, die Mieten nur noch auf das neu zu eröffnende Girokonto zu leisten. Bis heute konnten die Gesellschafter keine von allen getragene Einigung über diese Punkte erzielen, so dass nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine Vielzahl von Mietern dazu übergegangen ist, die Mieten bei dem AG z...

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