Leitsatz (amtlich)

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird grundsätzlich durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbes. auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen. Das Sondernutzungsrecht berechtigt nicht ohne weiteres zur Vornahme von baulichen Änderungen.

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 29.04.2002; Aktenzeichen 7 T 477/01)

AG Friedberg (Hessen) (Aktenzeichen 810 II 22/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtlichen Kosten werden auch in diesem Verfahren nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und des Beschwerdeverfahrens: 25.000 EUR.

 

Gründe

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O1. Es handelt sich hierbei um sechs Doppelhaushälften.

Das Wohnungseigentum wurde gebildet durch am ...3.1991 durch den Notar Dr. N1 zu UR-Nr. .../91 beurkundete Teilungserklärung. Auf Blatt 5 bis 10 dieser Teilungserklärung wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Hauses Nr. ... heißt es dort: “Haus Nr. ...: 1/6 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen des Hauses ... gem. dem anliegenden Aufteilungsplan, bestehend aus: im Kellergeschoss 3 Räumen, Flur, im Erdgeschoss 2 Räumen, Diele, WC, im Obergeschoss 3 Räumen, Bad, Flur nebst Garage und Sondernutzungsrecht an der im anliegenden Freiflächenplan grün angelegten Fläche.”

Der Teilungserklärung ist der Grundrissplan beigefügt. Auf diesem ist vermerkt: “An den gekennzeichneten Grundstücksflächen erhalten die jeweiligen Hauseigentümer das alleinige Nutzungsrecht, ausgenommen an den technischen Gemeinschaftsanlagen.” Weiter ist an dem Grundrissplan auf dem hinteren Ende des zu dem Haus Nr. ... gehörenden Grundstücksteils ein Rechteck eingezeichnet, das mit der Anmerkung “Gemeinschaftsanlage: Erdtank für Flüssiggas” gekennzeichnet ist.

Im Erdreich dieses Grundstücksteils befindet sich tatsächlich ein Erdtank für Flüssiggas, über den die in den einzelnen Häusern befindlichen Flüssiggasbrenner versorgt werden. Dieser Erdtank steht im Eigentum der Gaslieferantin X AG. Der Antragsgegner hat die X AG aufgefordert, den Gastank zu entfernen. Anders als die übrigen Miteigentümer bezieht er von der X AG kein Flüssiggas mehr.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner und Beschwerdeführer sei verpflichtet, den Gastank in dem ihm zur Sondernutzung überlassenen Grundstücksteil zu dulden. Auf ihren Antrag hat das AG durch Beschl. v. 13.9.2001 den Antragsgegner verpflichtet, den Betrieb des Erdtanks für Flüssiggas samt Armaturen und Zuleitungen für alle Sondereigentumseinheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O2 in dem Bereich seines Sondernutzungsrechts zu Haus Nr. ... an dem Aufteilungsplan eingezeichnet und mit Gemeinschaftsanlage Erdtank für Flüssiggas bezeichneten Stelle zu dulden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, in der er die Auffassung vertreten hat, zur Duldung des Erdtanks nicht verpflichtet zu sein. Er hat die Meinung vertreten, das ihm hinsichtlich der Grundstücksfläche Nr. ... eingeräumte Sondernutzungsrecht sei nicht in hinreichender Weise deutlich durch die Einzeichnung des Flüssiggastanks in dem der Teilungserklärung beigefügten Grundrissplan beschränkt worden. Im übrigen hat er behauptet, die Beheizung der Doppelhaushälften mit Flüssiggas sei von Anfang an nur als Übergangslösung vorgesehen gewesen; nunmehr sei es möglich, die Häuser an das öffentliche Erdgasnetz anzuschließen, wovon er, wie auch die Wohnungseigentümer A, bereits Gebrauch gemacht hätten. Im übrigen hat er die Meinung vertreten, es sei auch den übrigen Wohnungseigentümer zumutbar, ihre Häuser an das öffentliche Erdgasnetz anzuschließen. Es entstünden hierdurch lediglich geringfügige Kosten von 1.500 DM pro Anschluss. Demgegenüber sei der Wertverlust, den sein Eigentum durch den Betrieb des Erdtanks erleide, mit 50.000 DM zu beziffern.

Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten, wobei sie behauptet haben, die Kosten des Anschlusses an das öffentliche Erdgasnetz seien mit 4.000 DM pro Anschluss zu beziffern.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegner auferlegt. Zur Begründung hat das LG im wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsgegner lediglich ein Sondernutzungsrecht hinsichtlich der im Aufteilungsplan grün schraffierten Grundstücksfläche eingeräumt worden sei, jedoch dem Umfang nach dahingehend eingeschränkt, dass er den Betrieb des Erdtanks im Erdreich der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksfläche zu dulden habe. Eine Änderung dieses Sondernutzungsr...

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