Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage eines Testats für sofortiges Anerkenntnis (Klage gegen Netzbetreiber)

 

Leitsatz (amtlich)

Klagt ein Gaslieferant gegen einen Netzbetreiber auf Rückzahlung von Konzessionsabgaben, braucht der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis, das gem. § 93 ZPO zur Kostenlast des Klägers führt, erst abgeben, nachdem durch geeignete Unterlagen oder durch ein Testat gem. § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV nachgewiesen ist, dass der Kläger niedrigere Konzessionsabgaben schuldet als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 14 O 254/07)

 

Gründe

I. Die Klägerin beliefert Letztverbraucher über das Gasverteilnetz der Beklagten mit Erdgas. Sie hat die Beklagte auf Rückzahlung von zusätzlich zum Durchleitungsentgelt gezahlten Konzessionsabgaben in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 20.2.2007 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sie beliefere ausschließlich Sondervertragskunden, weshalb sie gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV nur eine Konzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh zu zahlen habe. Sie hat die Beklagte aufgefordert, den überzahlten Betrag bis zum 5.3.2008 zurückzuzahlen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9.3.2007 darauf hingewiesen, gem. § 2 Abs. 6 KAV sei die höhere Tarifkunden-Konzessionsabgabe berechtigt.

Die Klägerin hat daraufhin mit der am 12.6.2007 zugestellten Klage von der Beklagten die Zahlung von 30.886,87 EUR nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 17.7.2008 einen Teilbetrag i.H.v. 3.222,48 EUR anerkannt, weil sie insoweit von unrichtigen Einwohnerzahlen in den Konzessionsgemeinden ausgegangen ist. Über diesen Teilbetrag erging Teilanerkenntnisurteil. Im Übrigen ist die Beklagte der Rechtsauffassung der Klägerin mit der Begründung entgegengetreten, sie selbst biete nur ab einer Liefermenge von 101 kW Leistung preisvariable Verträge als Sonderkundenverträge und ab einer Jahresverbrauchsmenge von 6000 kWh Festpreisverträge als Sonderkundenverträge an. Auch die Klägerin könne nur für derartige Verträge beanspruchen, die geringere Konzessionsabgabe zahlen zu müssen.

Mit Schriftsatz vom 14.8.2007 hat die Klägerin sodann behauptet, sie habe 98 % des Erdgases an Kunden mit Festpreisverträgen geliefert.

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.10.2007 angekündigt, die Klageforderung auch im Übrigen anzuerkennen, wenn die Klägerin gem. § 2 Abs. 6 S. 3 KAV nachweise, dass sie ihre Kunden auf der Grundlage von Festpreisverträgen beliefere und deren Jahresverbrauchsmenge jeweils 6000 kWh übersteige.

Mit Schriftsatz vom 29.2.2008 hat die Klägerin dann das Testat eines Wirtschaftsprüfers (Anlage K 58) vorgelegt, wonach sie im streitgegenständlichen Zeitraum 98 % des Erdgases an Kunden mit Festpreisverträgen geliefert hat. Ferner hat sie die Klageforderung wegen einer stornierten Rechnung um einen Betrag von 2.795,84 EUR reduziert und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils noch Zahlung von 24.868,21 EUR nebst Zinsen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2008 hat daraufhin die Beklagte einen Betrag von 24.625,58 EUR und mit Schriftsatz vom 11.4.2008 auch die restlichen 242,63 EUR anerkannt.

Durch Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, das der Beklagten am 9.5.2008 zugestellt worden ist, hat das LG die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung verurteilt und entschieden, dass die Beklagte 11 % und die Klägerin 89 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 21.5.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das LG durch Beschuss vom 20.6.2008 nicht abgeholfen hat.

Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor.

Sie beantragt, unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des LG Darmstadt vom 23.4.2008 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht gem. § 93 ZPO der Klägerin 89 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte hinsichtlich des Betrages von 24.625,58 EUR keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Anlass zur Klageerhebung bietet ein Beklagter, wenn aufgrund seines Verhaltens anzunehmen ist, dass ein Anspruch ohne Klageerhebung nicht durchgesetzt werden kann. Dies war hier nicht der Fall.

Verlangt ein Gaslieferant von einem Netzbetreiber die Rückzahlung von Konzessionsabgaben mit der Begründung, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, kann vom Netzbetreiber als dem künftigen Beklagten nicht verlangt werden, dass er dieser Forderung ohne den Nachweis ihrer Berechtigung nachkommt. Der Netzbetreiber, der zur Weiterleitung der Konzessionsabgaben an die Gemeinde verpflichtet ist, muss prüfen können, in welcher Höhe Konzessionsabgaben geschuldet sind. Nach der Begründung der Bundesregierung (BR...

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