Leitsatz (amtlich)

  • Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
  • Sie sind gegebenenfalls gem. § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.
 

Normenkette

BGB § 1664

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 16.01.2015; Aktenzeichen 247 F 2438/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.367,97 festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist das minderjährige, 7-jährige Kind C der Antragsgegnerin. C wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, nachdem diesem mit Beschluss des AG Gießen vom 17.8.2012 die elterliche Sorge für C allein übertragen wurde. Zuvor übte die Kindesmutter das Sorgerecht für C ihrerseits alleine aus, nachdem die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet waren und eine Sorgeerklärung von ihnen nicht abgegeben worden war.

Im Jahre 2008 wurde für C von seinen Großeltern väterlicherseits ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen von C lautet und auf das von den Großeltern 1.000 EUR eingezahlt wurden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 erfolgte eine weitere Einzahlung i.H.v. 1.350 EUR, die vom Vater des Antragstellers veranlasst wurde und als Verwendungszweck "Geburts- und Taufgeld" ausweist.

Das Sparbuch war dem Kindesvater von den Großeltern ausgehändigt worden. Die Kindeseltern lebten bis zum Jahre 2011 in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 2011 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Die Kindesmutter nahm bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das auf den Namen des Antragstellers lautende Sparbuch mit und hob den Betrag i.H.v. 2.367,97 EUR, der zum Zeitpunkt ihres Auszugs auf dem Konto aufgelaufen war, in voller Höhe ab. Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Auszugs aus der früheren gemeinsamen Wohnung berufstätig und verdiente netto 1.100 EUR. Sonderbedarf für Einrichtungsgegenstände für C machte sie gegenüber dem Kindesvater nicht geltend. Der Kindesunterhalt wurde vom Kindesvater zunächst nicht gezahlt, später jedoch ausgeglichen. Sie behauptet, sie habe bei Auszug aus der früheren gemeinsamen Wohnung für C mit dem Geld Gegenstände angeschafft. Hierbei habe es sich um ein Kinderbett nebst Lattenrost, eine hochwertige Matratze, ein Kleiderschrank, ein Kinderschreibtisch, Wandregale, Sitzhocker, ein Spielteppich, Renovierungsmaterial für das Kinderzimmer, ein Autokindersitz, Ober- und Unterbekleidung, Schuhe, Socken etc. und eine Grundausstattung Spielzeug gehandelt. Darüber hinaus sei die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners unabdingbar gewesen. Bei Auszug habe ihr der Kindesvater zugesagt, 5.000 EUR für die Gründung des neuen Hausstandes und Unterhalt für C zu zahlen.

Das AG hat zunächst im Wege des Versäumnisbeschlusses, der mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 16.1.2015 im Wesentlichen bestätigt wurde, die Kindesmutter und Beschwerdeführerin verpflichtet, an den Antragsteller 2.367,97 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsteller habe aus § 1664 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der auf dem Sparbuch angelegten Summe, da die Kindesmutter nicht berechtigt gewesen sei und somit durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln das Vermögen des Antragstellers geschädigt habe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin und beantragt, den Beschluss des AG Gießen vom 16.1.2015 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerdezurückzuweisen.

Im Übrigen wird wegen des weiter gehenden Sach- und Streitstandes auf die Entscheidung des AG sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die gem. §§ 113 Abs. 1, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die Antragsgegnerin verpflichtet, die dem Sparbuch entnommene Summe an den Antragsteller zurückzuzahlen.

Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Hinblick auf das streitgegenständliche Sparguthaben forderungsberechtigter Gläubiger gegenüber der Bank und damit Kontoinhaber war bzw. ist.

Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt werden, gibt zwar regelmäßig keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft. Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gem. § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 2005, 980; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6 Auflage, Rz. 717). So liegt der Fall hier gerade nicht. Die Gr...

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