Leitsatz (amtlich)

Dient die titulierte Verpflichtung, Belege vorzulegen, dazu, die Richtigkeit einer Auskunft zu überprüfen, wird diese Verpflichtung wie die Auskunftserteilung selbst vollstreckt; es handelt sich zwar nicht um eine unvertretbare Handlung im eigentlichen Sinne, aber um eine im vollstreckungsrechtlichen Sinne die Auskunft ergänzende Verpflichtung.

Wurde die Vollstreckungsklausel zu einem Titel erkennbar ohne Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erteilt, bildet die vollstreckbare Ausfertigung gleichwohl die Grundlage der Vollstreckung; die Klausel ist nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen aufhebbar.

In einem erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren ist eine eigenständige Kostenentscheidung durch das Vollstreckungsorgan entbehrlich, weil der Vollstreckungstitel selbst (in Verbindung mit § 788 ZPO) die Grundlage für die Beitreibung der angefallenen Vollstreckungskosten bildet.

 

Normenkette

ZPO §§ 724, 788, 888

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 68 F 554/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 13.03.2018 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.05.2018 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zur Erzwingung der im am 21.02.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau, Az. 68 F 554/16, enthaltenen Verpflichtung des Schuldners zur Belegvorlage nach dortiger Nr. 2 lit. b), c) und e) - Vorlage der dort genannten Gewinn- und Verlustrechnungen für die von ihm betriebenen Unternehmen, der von ihm gehaltenen Gesellschaften bzw. der von ihm vorgenommenen Vermietungen und Verpachtungen in den Jahren 2013 bis 2015, hinsichtlich Letzterer auch die Vorlage der in diesen Jahren gültigen Mietverträge - wird gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00, ersatzweise für je EUR 150,00 nicht beitreibbares Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft, verhängt.

Im Übrigen wird der Antrag vom 12.02.2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit am 21.02.2017 verkündetem Teilbeschluss des Familiengerichts wurde der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin Auskunft über sein Einkommen und seinen Verdienst aus unselbständiger, geringfügiger und selbständiger Tätigkeit, aus Gesellschaftsbeteiligungen, aus Steuererstattungen, aus Vermietung und Verpachtung sowie über selbst genutzten Wohnraum in Jahren 2013 bis 2015 zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage näher bezeichneter Belege zu untermauern. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde nicht angeordnet. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde am 22.08.2017 verworfen, 5 UF 130/17 des OLG Frankfurt am Main.

Am 12.02.2018 beantragte die Gläubigerin die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner, der sich im Folgenden dahingehend verteidigte, zumindest in Teilschritten Auskunft erteilt und Belege überreicht zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss, dem Schuldner zugestellt am 17.04.2018, verhängte das Familiengericht ein Ordnungsgeld von EUR 2.500,00, ersatzweise für je EUR 150,00 nicht beitreibbares Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, die am 30.04.2018 beim Familiengericht einging und der es am 24.05.2018 nicht abhalf.

Am 05.07.2018 erteilte der Schuldner der Gläubigerin eine neue Auskunft; hierauf wird Bezug genommen, Bl. 381 ff. d.A. Die Gläubigerin legte (jedenfalls) im Beschwerdeverfahren eine am 02.05.2017 erstellte vollstreckbare Ausfertigung des Teilbeschlusses vom 21.02.2017 vor, die zudem die Bescheinigung enthielt, dass die Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner am 20.03.2017 erfolgt war.

II. Die zulässige, §§ 120 I FamFG, 793, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde des Schuldners hat einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aber unbegründet. Im Einzelnen:

Enthält eine in einer Familienstreit- wie hier Unterhaltssache, § 112 Nr. 2 FamFG, ergehende Entscheidung eine Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage, erfolgt die Vollstreckung derselben durch das Prozess- hier als das Familiengericht als Vollstreckungsorgan, §§ 120 I FamFG, 888 ZPO. Dies gilt auch für die Belegvorlage, obgleich es dort nicht im eigentlichen Sinne um die Vornahme einer unvertretbaren Handlung des Schuldners geht (die Fertigung und Überlassung an den Gläubigern von Kopien der dem Schuldner vorliegenden Belege erscheint eher eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO zu sein bzw. die vorübergehende Herausgabe der Originalbelege zur Fertigung von Kopien durch den Gläubiger selbst dürfte eher § 883 ZPO unterfallen, vergl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1, Rz. 1194 m.w.N.); denn es handelt sich um eine - im vollstreckungsrechtlichen Sinne - die Auskunft ergänzende Verpflichtung des Schuldners (vergl. OLG Jena FamRZ 2013, 656-657, Rz. 31 m.w.N.).

Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist ein Vollstreckung...

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