Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei tiefgreifendem Elternkonflikt (hier: Strafttat zum Nachteil der Kindesmutter)

 

Verfahrensgang

AG (Beschluss vom 15.12.2020)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des betroffenen acht Jahre alten Kindes Y. Sie streiten über die elterliche Sorge. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.

Der 5X Jahre alte Kindesvater ist geschieden und hat aus der Ehe eine 2X-jährige Tochter. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau lebte er seit 2009 mit der XX Jahre alten Kindesmutter zusammen in Stadt1. Die Beziehung der Kindeseltern war von ständigen Streitigkeiten, ausgelöst durch Eifersucht und Alkohol- sowie seit 2018 Drogenkonsum des Kindesvaters, geprägt. Der Kindesvater beschuldigte die Kindesmutter immer wieder, ihn zu betrügen und ließ sich von dieser nicht vom Gegenteil überzeugen. Er brachte in der Wohnung Kameras an, um sie zu überwachen. Anfang November 2018 veranlasste der Kindesvater die Kindesmutter in seinen Pkw einzusteigen, fuhr mit ihr in ein Waldgebiet, hielt ihr dort eine halbautomatische Pistole an den Kopf und forderte sie auf, ihm den vermeintlichen Nebenbuhler zu benennen. Als die Kindesmutter beteuerte, keine andere Beziehung zu haben, fuhr er wieder mit ihr zurück in die gemeinsame Wohnung. Am 14.11.2018 kam er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend gegen 1.00 Uhr nach Hause, zog die schlafende Kindesmutter an den Haaren und forderte sie auf einzugestehen, dass sie ihn betrüge. Im weiteren Verlauf des Streits schlug er der Kindesmutter mit dem Knauf der halbautomatischen Pistole auf den Hinterkopf, hielt ihr danach die Pistole an den Kopf und bedrohte sie mit dem Tod, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Er hielt die Kindesmutter bei einem Fluchtversuch fest und schlug ihr mit einem Gummiknüppel mehrfach gegen den Unterschenkel und verursachte hierdurch erhebliche Hämatome. Das betroffene Kind wachte zwischenzeitlich auf, kam zu den Eltern und fragte, was passiert sei. Wegen dieses Geschehens kam der Kindesvater im September 2019 in Untersuchungshaft und wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 02.12.2019 Aktenzeichen (...) u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 02.07.2020 Aktenzeichen (...) für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde gleichzeitig auferlegt, zeitnah eine ambulante Gesprächstherapie in Bezug auf seinen früheren Alkohol- und Drogenkonsum und seine Eifersuchtsproblematik durchzuführen und die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt - persönlich, telefonisch oder über soziale Medien - zu der Kindesmutter zu unterlassen, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter gehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile und den Bewährungsbeschluss vom 02.07.2020 Bezug genommen.

Seit der Straftat des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter leben die Kindeseltern getrennt. Die Kindesmutter zog mit dem betroffenen Kind zunächst in ein Frauenhaus und lebt mit diesem seit Februar 2019 in einer eigenen Wohnung in Stadt3. Im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Stadt2 geführten Gewaltschutzverfahrens Aktenzeichen .../18 war das Jugendamt involviert.

In der Zeit von Mai 2019 bis Juni 2020 fanden mit Ausnahme der Zeit der Untersuchungshaft begleitete Umgänge zwischen dem Kindesvater und dem betroffenen Kind statt. Im Laufe der Zeit wurden nur noch die Übergaben begleitet und es erfolgten dann auch Übernachtungen beim Kindesvater. Die Maßnahme wurde schließlich beendet, weil die Übergaben ohne direkten Kontakt der Eltern miteinander gestaltet werden konnten. Y hat derzeit wöchentlichen Umgang mit dem Kindesvater in der Zeit von Freitag bis Sonntag bzw. von Freitag bis Samstag. Die Kindesmutter erhält Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe, die auch Gespräche mit den Eltern führte. In einem Gespräch im März 2020 kam es wieder zum Streit über das Thema Partner der Kindesmutter, in dem der Kindesvater äußerte, ihr werde das Lachen noch vergehen, wenn er ihr Y weggenommen hätte. Die Familienhelferin sieht im Hinblick auf fehlenden Respekt und Wertschätzung keine adäquate Kommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts.

Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen. Es gebe keine konkreten Meinungsverschiedenheiten und die Eltern seien k...

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