Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein umfassender Überprüfungsanspruch eines Zwangsverwalter-Bewerbers nach § 23 ff. EGGVG

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.

 

Normenkette

GVGEG §§ 23, 28; ZVG § 150

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: bis 3.000 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat bereits in zwei Vorverfahren gegen das Land Hessen um Rechtsschutz gegen die Bestellungspraxis von Zwangsverwaltern beim AG ... nachgesucht, weil er der Auffassung gewesen ist, zu Unrecht und ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt worden zu sein.

Im Verfahren 20 VA 9/07 hat der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der Zeit vom 14.1.2002 bis zum 18.4.2007 in keinem Zwangverwaltungsverfahren zum Verwalter für in einem bestimmten Bezirk des AG ... gelegene Grundstücke bestellt worden ist. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 29.1.2008 zurückgewiesen (Bl. 51 - 62 der genannten Akte = NZM 2008, 701 ff. = OLGReport Frankfurt 2009, 38 ff. = Rpfleger 2009, 102 ff. = ZInsO 2009, 388 ff., zit. nach juris). Der Senat hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil sowohl die Antragsfrist nach § 26 EGGVG versäumt sei und die Antragsbefugnis nach § 24 EGGVG fehle. Dabei hat der Senat es dahinstehen lassen, ob die Grundsätze, die das BVerfG in seinen Entscheidungen zur Vorauswahl bei der Insolvenzverwalterbestellung aufgestellt hat, auf die Bestellung von Zwangsverwaltern übertragen werden kann. Er hat darauf abgestellt, dass für den übergangenen Bewerber ein Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung nicht vorgesehen sei, weswegen auch kein Recht auf Begründung der jeweiligen Auswahlentscheidung bestehe. Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein einzelnes Zwangsverwaltungsverfahren gehandelt und der Antragsteller ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hätte geltend machen können.

Im Verfahren 20 VA 13/08 hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, das seine Nichtbestellung zum Verwalter in der Zeit vom 14.1.2002 bis 18.4.2007 und vom 20.4.2007 bis zum 31.10.2008 in jenem Teil des Amtsgerichtsbezirks ... rechtswidrig gewesen sei. Der Senat hat auch diesen Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 4.11.2009, Bl. 46 - 53 der genannten Akte; veröff. bei juris). Der Senat hat den Antrag wiederum für unzulässig gehalten, weil ein derartiger Feststellungsantrag, der im Ergebnis die Überprüfung einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren erstrebe, in den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen werde. Er hat darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht komme, wenn sich die angegriffene Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem Verfahren erledigt habe, weil es dann dem Antragsteller in der Regel von Anfang an um die Amtshaftungsfrage gehe und die Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren, wenn auch als Vorfrage, mit zu entscheiden sei. Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG und der darin vorgesehene § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG diene nicht dazu, jahrelanges justizielles Handeln in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren auf Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers hin zu überprüfen, wenn dies für einen Zeitraum von annähernd acht Jahren hinweg überhaupt tatsächlich noch möglich wäre, denn es wäre ein Vergleich aller vergebenen Verfahren mit allen in Betracht kommenden Zwangsverwaltern und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers erforderlich. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben, die das BVerfG durch Kammerbeschluss vom 15.2.2010 (1 BvR 285/19) nicht zur Entscheidung angenommen hat (= ZInsO 2010, 620 ff. = NZI 2010, 413 ff. = ZIP 2010, 1103 ff. = NJW 2010, 1804 = Rpfleger 2010, 436 ff., zit. nach juris).

Im jetzigen Verfahren bezieht sich der Antragsteller, der unstreitig letztmalig durch Beschluss vom 7.7.2009 in dem Verfahren 3 L 41/2009 des AG ... zum Zwangsverwalter bestellt worden ist, auf seine Nichtbestellung in den Zwangsverwaltungsverfahren des AG ... mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2010. Er verweist auf die Vorgeschichte, die auch schon Gegenstand der Vorverfahren war und hier insbesondere auf seine Tätigkeit als Zwangsverwalter in den Jahren 2000 und 2001, die Anklage der Staatsanwaltschaft O1 wegen A1, die Verurteilung am 14.1.2002 durch das Schöffengericht in ....

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