Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedrohung. sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen 1120 Js 70290/01 - 201 Ds - 5 Ns)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.04.2004; Aktenzeichen 2 BvR 386/04)

 

Tenor

Die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 03. April 2003 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Staatskasse ihre Auslagen beider Instanzen hinsichtlich des gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Vorwurfs des fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz selbst zu tragen hat.

Die weitergehende Beschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 1/3 ermäßigt.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren hat zu 1/3 die Staatskasse und im übrigen er selbst zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Offenbach befand den Angeklagten mit Urteil vom 14. November 2002 eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz und einer Bedrohung für schuldig, verwarnte ihn und behielt die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen (60 Tagessätze für den Verstoß gegen das Waffengesetz und 20 Tagessätze für die Bedrohung) zu je 10,– EUR vor.

Die hiergegen zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten hat er später unter Rücknahme im übrigen auf die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt. Das Landgericht Darmstadt stellte am 03. April 2003 – nach Durchführung der Hauptverhandlung – das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen worden war, und änderte mit Urteil vom selben Tag das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass es den Angeklagten der Bedrohung für schuldig befand, ihn deswegen verwarnte und die Verurteilung wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,– EUR vorbehielt. Die Kosten beider Instanzen einschließlich der dabei angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten legte das Landgericht dem Angeklagten zur Last.

Gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wendet sich der Angeklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten, als Beschwerde bezeichneten sofortigen Beschwerde, mit der er begehrt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen beider Instanzen zu 3/4 der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu Unrecht dem Angeklagten auferlegt, soweit das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Nach der Vorschrift des § 467 Abs. 1 StPO fallen für den Fall, dass das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird, insoweit die Auslagen der Staatskasse der Staatskasse zur Last. Eine hiervon abweichende Regelung ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die angefochtene Kostenentscheidung entsprechend abzuändern war.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde aber dagegen, dass das Landgericht nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten in Höhe von 3/4 – gemeint ist offensichtlich im Umfang der Verfahrenseinstellung – der Staatskasse auferlegt hat.

Wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, so kann das Gericht entgegen § 467 Abs. 1 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies nach seinem Ermessen zulässt (§ 467 Abs. 4 StPO).

Die Unschuldsvermutung verbietet nicht, die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen (vgl. BVerfG, NStZ 1990, 599; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 467 Rdn. 19 m.w.N.). Das Landgericht hat – nach Durchführung einer Beweisaufnahme – die Entscheidung über die Auslagenerstattung damit begründet, dass es aufgrund der vorliegenden Stärke des Tatverdachts mit hoher Wahrscheinlichkeit die Berufung verworfen hätte. Es hat daher gemäß § 464 Abs. 4 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Ausführungen tragen eine Anwendung dieser Vorschrift und lassen Ermessensfehler nicht erkennen, so dass die weitergehende Beschwerde des Angeklagten zurückzuweisen war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622279

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