Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 14.07.2017; Aktenzeichen 16 O 38/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2020; Aktenzeichen I ZR 110/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.7.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 338.292,71 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Maklerprovisionen und Schadenersatz aus abgetretenem Recht der Firma X GmbH.

Wegen der Antragstellungen im ersten Rechtszug wird auf die Anträge im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 4) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die geltend gemachten Provisionszahlungs- und Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht weder auf eine vertragliche Grundlage im Verhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Zedentin (X) noch auf einen Haftungsanspruch nach § 179 BGB stützen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf die im angefochtenen Urteil (Bl. 205 - 210 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§§ 313 Abs. 2 Satz 2, 540 Abs. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das angefochtene Urteil und verfolgt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr in erster Linie auf das Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen der Zedentin und der Beklagten gemäß § 652 BGB und hilfsweise auf einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 179 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch in vollem Umfang weiter. Konkret greift die Klägerin die angefochtene Entscheidung lediglich insoweit an, als sie die Argumentationen des Landgerichts zur Frage der Provisionszahlungspflicht eines "Bestandmieters" und zur Informationspflicht der Zedentin, ob vom Bestandsmieter überhaupt Provisionen gezahlt werden sollten, nicht für überzeugend erachtet. Darüberhinausgehend beanstandet sie vor allem, dass das Landgericht die Auswirkungen des Vorprozesses zwischen der Zedentin und der Grundstückseigentümerin auf das vorliegende Verfahren verkannt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.4.2018 (Bl. 220 - 245 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Maklerhonorar in Höhe von 266.688,38 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9.7.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 71.604,33 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus

  • 3.347,50 EUR seit 1.8.2011,
  • 4.182,02 EUR seit 13.3.2013,
  • 6.813,40 EUR seit 4.9.2015,
  • 5.718,00 EUR seit 16.9.2013,
  • 22.395,58 EUR seit 28.10.2016,
  • 12.760,36 EUR seit 11.11.2016,
  • 4.566,00 EUR seit 8.10.2016,
  • 5.477,90 EUR seit 10.9.2015,
  • 5.477,90 EUR seit 30.12.2016,
  • 867,67 EUR seit 27.10.2016.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17.4.2019 (Bl. 279 - 284 d. A.) Bezug.

Nachdem sich die Klägerin innerhalb der im Hinweisbeschluss gesetzten Stellungnahmefrist zu den Hinweisen des Senats nicht mehr geäußert hat, war nunmehr entsprechend der dortigen Ankündigung die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es hierzu noch weiterer Ausführungen bedürfte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 N...

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