Leitsatz (amtlich)

Die Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts zur Räumung und Herausgabe der (Ehe-)Wohnung richtet sich nach der ZPO. Durch die Verweisung des § 95 FamFG ist die Möglichkeit für den Schuldner eröffnet, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu suchen. Über diesen Vollstreckungsschutzantrag entscheidet das Vollstreckungs-, nicht das Familiengericht. Auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

 

Normenkette

FamFG § 95; ZPO §§ 765a, 764; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.02.2013; Aktenzeichen 452 F 1416/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Mit - mittlerweile rechtskräftigem - Beschluss vom 7.11.2012 wies das Familiengericht der Gläubigerin die Wohnung ..., zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete den Schuldner zur Räumung derselben bis 15.2.2013. Die Gläubigerin hat den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragt, die Räumung durchzuführen, der dies gegenüber dem Schuldner für den 28.2.2013 ankündigte. Mit Antrag vom 11.2.2013 suchte der Schuldner beim Familiengericht um Rechtsschutz nach. Dieses legte seinen Antrag als solchen nach § 765a ZPO aus und wies ihn durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Gründe Bezug genommen wird, zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, am 20.2.2013 erklärt zu Protokoll der Geschäftsstelle des Familiengerichts, das selbiger durch Beschluss vom gleichen Tag nicht abhalf und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorlegte.

2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO statt. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem Beschluss vom 15.2.2013, auch wenn er letztlich vom funktionell unzuständigen Spruchkörper getroffen wurde. Im Einzelnen:

Gemäß § 95 I Nr. 2 FamFG erfolgt die Vollstreckung der in Familiensachen nach dem FamFG zustande gekommenen Vollstreckungstitel wegen der Herausgabe unbeweglicher Sachen nach den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO, insbesondere nach § 883 ZPO. Diese Verweisung ist aber weiter gehend in dem Sinne, dass sich das gesamte Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO richtet, sofern das FamFG keine abweichenden Bestimmungen enthält, so dass eine Verweisung auf vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe enthalten ist (vgl. Keidel-Giers, § 95 FamFG, Rz. 19). Damit wird auch - wie das Familiengericht zutreffend erkennt - die Möglichkeit, einen Schutzantrag nach § 765a ZPO zu stellen, eröffnet. Über diesen entscheidet indes nach dem Wortlaut des § 765a I ZPO nicht das Familien-, sondern das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist dabei das AG, in dessen Bezirk die zu vollstrecken beabsichtigte Handlung vorgenommen werden soll, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmung, § 764 II ZPO. Eine solche ist für Titel nach dem FamFG, die nach § 95 FamFG zu vollstrecken sind (anders als bei der Vollstreckung der Herausgabe von Personen bzw. zur Regelung des Umgangs, § 88 I FamFG) - wie für die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel, § 62 Abs. 2 S 1 ArbGG, vgl. LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2007, 45586, sozialgerichtlicher Titel, § 198 Abs. 1 SGG, vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 221; Bescheide der Sozialversicherung, § 66 Abs. 4 SGB X - nicht erkennbar (anders verwaltungsgerichtliche Titel, § 167 Abs. 1 S 2 VwGO).

Zuständig wäre daher nicht das Familien-, sondern das Vollstreckungsgericht gewesen.

Auf diesen Mangel kann das Rechtsmittel indes nicht gestützt werden, § 17a VI, V GVG analog. Danach prüft das mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache befasste Gericht nicht, ob der Rechtsweg zulässig ist bzw. die Beachtung der Zuständigkeit der in § 17a VI GVG genannten Spruchkörper (wobei das Vollstreckungsgericht fehlt) zueinander zutreffend erfolgte. Insofern besteht auch eine durch Analogie zu schließende - trotz Einfügung von § 17a VI GVG zum 1.9.2009 verbliebene - Regelungslücke, weil das Vollstreckungsgericht in dieser Aufzählung nicht enthalten ist, es aber - wie der vorliegende Fall beweist - auch insoweit zu unterschiedlichen bzw. unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit einzelner Spruchkörper eines Gerichts kommen kann (vgl. im Detail Beschluss des AG - Vollstreckungsgerichts - Friedberg(Hessen) vom 20.8.2012, M 3064/12 m.w.N., zum Verhältnis Vollstreckungsgericht [-] Strafrichter). Für das weitere Verfahren ist daher die Zuständigkeit des Familiengerichts zu unterstellen.

Da somit eine Entscheidung i.S.v. § 119 I 1 Nr. 1. a) GVG angefochten wurde, ist das OLG für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen.

Die sofortige Beschwerde ist auch deswegen statthaft, weil eine Vollstreckungsentscheidung - und keine Vollstreckungsmaßnahme - angegriffen wurde. Insoweit ist aner...

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