Leitsatz (amtlich)

Wird eine Scheidungsfolgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG nach § 140 FamFG aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt, handelt es sich bei der in der Verbundentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung um eine Teilkostenentscheidung. Im Rahmen des für die Teilkostenentscheidung festzusetzenden Verfahrenswerts des Verbundverfahrens bleibt der Wert der abgetrennten Folgesache unberücksichtigt.

Im Rahmen der Endentscheidung über die abgetrennte Folgesache ist über die mit dieser verbundenen weiteren Kosten zu entscheiden und deren Verfahrenswert festzusetzen. Dieser ist für die Berechnung anfallender bzw. auszugleichender (weiterer) Gebühren dem bereits festgesetzten Wert des Scheidungsverbundverfahrens hinzuzurechnen.

 

Normenkette

FamGKG § 44 Abs. 1, § 55 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1, § 140

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 63 F 701/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es bleibt bei der Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.8.2013.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 22.8.2013 sprach das Familiengericht die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus, entschied über die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt und trennte die Folgesache eheliches Güterrecht zur gesonderten Entscheidung ab. Die Kosten des Verfahrens hob es gegeneinander auf. Den Verfahrenswert setzte es unter Außerachtlassung des Werts der Folgesache eheliches Güterrecht auf 82.956,04 Euro fest. Davon entfielen 65.593,- Euro auf die Ehesache, 8.400,- Euro auf die Folgesache Versorgungsausgleich und 8.963,04 Euro auf die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt.

Nachdem die wegen des Hauptgegenstands eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 22.8.2013 vom erkennenden Senat durch rechtskräftigen Beschluss vom 5.5.2015 zurückgewiesen worden war, änderte das Familiengericht die Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.8.2013 auf Anregung des Bevollmächtigten des Antragsgegners dahingehend ab, dass es den Verfahrenswert unter Einbeziehung des Werts der Folgesache eheliches Güterrecht auf 239.393,96 Euro bis zum 22.8.2013 und auf 82.956,04 Euro ab dem 23.8.2013 festsetzte.

Hiergegen richtet sich die am 12.8.2015 beim AG eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, welcher das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seiner Nichtabhilfe hat es ausgeführt, bis zur Abtrennung sei der Wert aus dem zusammengerechneten Wert der Scheidung und der Folgesachen zu bemessen.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners sind der Beschwerde entgegen getreten.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die bisher angefallenen Kosten durfte das AG - wie im Beschluss vom 22.8.2013 geschehen - den Verfahrenswert nur für die Verfahrensgegenstände festsetzen, über welche es durch den Beschluss vom 22.8.2013 entschieden hatte und auf welche sich die dort getroffene Kostenentscheidung bezog.

Vom Ansatz her trifft es zwar zu, dass der Verfahrenswert für eine Ehesache und sämtliche als Verbundverfahren rechtshängig gewordenen Folgesachen einheitlich festzusetzen ist, weil eine Folgesache auch durch eine Abtrennung aus dem Scheidungsverbundverfahren nicht ihre Eigenschaft als unselbständige Folgesache verliert (§§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG, 44 Abs. 1 FamGKG). Daraus folgt jedoch, dass eine endgültige Wertfestsetzung erst mit rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung der abgetrennten Folgesache erfolgen darf (§§ 44 Abs. 1, 55 Abs. 2 FamGKG). Da dennoch anerkannt ist, dass in dem verbliebenen Scheidungsverbundverfahren eine (Teil-)Kostenentscheidung und im abgetrennten Folgesacheverfahren eine Entscheidung über die mit der Folgesache verbundenen weiteren Kosten zu treffen ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 150, Rdnr. 10 m.w.N.), hat für das verbliebene Scheidungsverbundverfahren eine Wertfestsetzung unter Außerachtlassung der abgetrennten Folgesache zu erfolgen. Denn nur auf den Gegenstand des verbliebenen Scheidungsverbundverfahrens bezieht sich auch die in diesem Verfahren ergangene (Teil-)Kostenentscheidung. Über die auf die abgetrennte Folgesache entfallenden weiteren Kosten kann erst mit der Entscheidung oder anderweitigen Erledigung der Folgesache entschieden werden. Erst dann ist auch deren Wert festzusetzen, der für die Berechnung gegebenenfalls auszugleichender Gebühren dem bereits festgesetzten Wert des verbliebenen Scheidungsverbundverfahrens hinzuzurechnen ist (§§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 1 FamGKG).

Für das durch den inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 22.8.2013 abgeschlossene Scheidungsverbundverfahren hat es daher beim zusammengerechneten, der Höhe nach von den Beteiligten nicht angegriffenen Wert der Ehesache und der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt zu bleiben.

Eine Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der...

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