Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Unterbringungsmaßnahme kann nur für den Zeitraum begehrt werden, in welchem die Unterbringung auch vollzogen wurde, da es für die Zeit nach der Entlassung des Betroffenen an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 5 T 163/04)

AG Fulda (Aktenzeichen 8-XIV 120/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterbringungsanordnung festzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Der Betroffene befand sich aufgrund einstweiliger Unterbringungsanordnung des AG Fulda v. 3.6.2004 bis zum 8.6.2004 im Klinikum A., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in geschlossener Unterbringung. Mit seiner Entlassung aus dieser Einrichtung am 8.6.2004 ist die Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten.

Dies steht jedoch der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht entgegen, da der Betroffene in diesem Falle Anspruch darauf hat, dass der Senat auf entsprechenden Feststellungsantrag, welcher der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde entnommen werden kann, prüft, ob die vorläufige Unterbringungsanordnung rechtswidrig war (BVerfG v. 10.5.1998 - 2 BvR 978/97, NJW 1998, 2432). Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum, v. 3. bis zum 8.6.2004, in welchem die Unterbringungsanordnung auch vollzogen wurde, wo hingegen ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nicht mehr vollzogenen Unterbringungsanordnung zu verneinen ist (vgl. ebenso für den Fall der Abschiebungshaft BayObLG, Beschl. v. 16.8.2004 - 4 Z BR 45/04, dokumentiert bei Melichor; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.2004 - 20 W 308/04).

Hiernach kann das Feststellungsbegehren für die Dauer der vollzogenen Unterbringung keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des AG v. 3.6.2004 über die Anordnung der einstweiligen Unterbringungsmaßnahme Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Der Amtsrichter ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach §§ 70h, 69 f., 70 Abs. 1 Nr. 3 FGG, 1 Abs. 1 und 2 HFEG zu diesem Zeitpunkt gegeben waren, weil dringende Gründe für die Annahme einer psychischen Erkrankung in Gestalt eines hirnorganischen Psychosyndroms mit erheblicher Eigengefährdung bestanden. Diese tatrichterliche Einschätzung stützt sich im Wesentlichen auf die Vorkommnisse, die der polizeilichen Ingewahrsamnahme vorausgegangen waren, das ärztliche Zeugnis der Stationsärztin B. v. 3.6.2004 sowie den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, den der Amtsrichter in der Anhörung vom selben Tage gewonnen hat. Diese Umstände tragen die tatrichterliche Würdigung, zumal im einstweiligen Anordnungsverfahren auch bezüglich der ärztlichen Diagnose keine endgültige Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme vorliegen muss, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ausreicht. Hiernach erweist sich die Entscheidung des Amtsrichters v. 3.6.2004 als rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch bezüglich der ursprünglich angeordneten Dauer der vorläufigen Unterbringung von drei Wochen, da im Hinblick auf die ärztliche Diagnose und die deutlich zu Tage getretenen Verwirrtheitszustände mit einem kurzfristigen Wegfall der erheblichen Eigengefährdung zunächst nicht zu rechnen war.

Demgegenüber ist die landgerichtliche Entscheidung v. 15.6.2004 nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Denn es wäre zunächst gem. § 70b Abs. 1 FGG angezeigt gewesen, dem Betroffenen, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Der vom LG angegebene Grund der Verfahrensbeschleunigung vermag den Verzicht auf die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren nicht zu rechtfertigen, da die Beschwerde bereits bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 3.6.2004 zu Protokoll des Amtsrichters erklärt wurde, so dass bis zur Entscheidung der Kammer am 15.6.2004 hinreichend Zeit zur Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Verfügung stand, zumal nochmals eine Woche verging, bevor am 22.6.2004 die Entscheidung ausgefertigt und ihre Zustellung bzw. Übersendung an die Verfahrensbeteiligten veranlasst wurde.

Des Weiteren wäre im Hinblick auf die Bedeutung der Freiheitsentziehung eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen gem. §§ 69g Abs. 5 S. 1, 70m Abs. 3 FGG grundsätzlich angezeigt gewesen und die Einholung eines ergänzenden ärztlichen Zeugnisses war zur Sachverhaltsaufklärung gem. § 12 FGG erforderlich, um festzustellen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufes und der während des stationären Aufenthaltes durchgeführten ärztlichen Behandlung weiterhin gegeben waren. Hätte das LG diese gebotenen Verfahrenshandlungen vorgenommen, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, dass der Betroffene bereits eine Woche vo...

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