Leitsatz (amtlich)

1. Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten ggü. nicht deutlich gemacht werden.

2. Die Standarderklärung "Dieser Artikel wird von Privat verkauft" reicht nicht.

 

Normenkette

MarkenG § 14; UWG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-5, 6 S. 2, § 21

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.09.2004; Aktenzeichen 2-3 O 163/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit ihr das LG durch Beschluss v. 7.9.2004 nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beklagte bot im September 2003 im Internet auf der elektronischen Handelsplattform eBay unter seinem eBay-Mitgliedsnamen "X" eine "... Perlenkette aus altem Nachlass" an (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A.). In der Beschreibung gem. Anlage K 2 (Bl. 13 d.A., dort kleingedruckt) und im Quellcode gem. Anlage K 2a (Bl. 17 ff., Bl. 23) findet sich in einer inkohärenten Ansammlung werbewirksam erscheinender Begriffe unter sonstigen Markennamen auch das Wort "Cartier". Die Aufnahme eines Begriffs in die Beschreibung bzw. den Quelltext bewirkt, dass eine (erweiterte) Suche unter Eingabe dieses Begriffs (auch) zu dem betreffenden Angebot führt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 16.3.2004 anhängig gewordenen und am 2.4.2004 zugestellte Klage aus § 14 MarkenG sowie wegen Rufausbeutung und Irreführung aus UWG auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat zunächst den Antrag angekündigt, dem Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, ohne die Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Schmuckstücke unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies dadurch geschieht, dass die beworbene Ware in Datenbeständen, insb. solchen elektronischer Art wie beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchbegriff "Cartier" auffindbar ist, es sei denn, die Werbung bezieht sich auf Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung und ist objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren bezogen.

Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten durch Beschluss v. 19.7.2004 (Bl. 177 ff. d.A.) mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit am 19.8.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend gefasst, dass dem Beklagten untersagt werden möge, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Schmuckstücke unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies dadurch geschieht, dass die beworbene Ware wie gem. Anlagen K 2 und K 2a zur Klageschrift in elektronischen Datenbeständen wie beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay unter dem Suchbegriff "Cartier" auffindbar ist.

Das LG hat daraufhin der Beschwerde des Beklagten teilweise abgeholfen und ihm hinsichtlich eines Teilstreitwertes von 12.500 Euro für den Zeitraum bis zum 19.8.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss v. 7.9.2004 (Bl. 217 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte wendet mit seiner Beschwerde, die er im Verfahren vor dem Senat ergänzend begründet hat, im wesentlichen ein, dass er bei dem hier in Rede stehenden Verkaufsangebot nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe und dass Ansprüche aus UWG verjährt seien. Außerdem stellt der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede und bestreitet, dass er selbst den Begriff "Cartier" in die Angebotsbeschreibung bzw. den Quelltext eingestellt habe.

II. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache, soweit das LG nicht bereits abgeholfen hat, keinen Erfolg.

Die Klägerin hat den Klageantrag durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend konkretisiert. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin v. 18.8.2004 und die dort aufgeführten Beispielsfälle zur Umschreibung des Kernbereichs ist allerdings anzumerken, dass sich der Kernbereich der konkreten Verletzungsform durch Ausführungen zur Begründung des Klageantrags nicht beliebig ausweiten und sich insb. nicht auf den Bereich erstrecken lässt, den die Klägerin bereits mit ihrem ursprünglichen, abstrakt gefassten, Antrag erfassen wollte. Im Übrigen wird die dem Beklagten zur Last gelegte Verletzungshandlung auch dadurch charakterisiert, dass sich die Verwendung des Begriffs "Cartier" hier lediglich auf die Suchfunktion auswirkte und für Kaufinteressenten keinen (weiter gehenden) Mitteilungswert hatte.

Das LG hat mit seinem Beschluss v. 7.9.2004 und dem hiermit korrespondierenden Streitwertbeschluss, durch ...

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