Leitsatz (amtlich)
1. Zum Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten über die Handelsplattform eBay.
2. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 2-3 O 262/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch wie folgt gefasst wird:
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
ohne Einwilligung der Klägerin hergestellten und/oder erstmals in den Verkehr gebrachten Schmuck unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies in der aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlichen Weise geschieht und dadurch die beworbene Ware in elektronischen Registern, beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchbegriff "Cartier" auffindbar ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl 169 ff. d.A.) wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte gem. dem in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrag verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Uhren unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies in der wie aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlichen Weise geschieht und dadurch die beworbene Ware in elektronischen Registern, beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchbegriff "Cartier" auffindbar ist.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stehe als Inhaberin der im Internationalen Markenregister unter der Nr. 1R ... eingetragenen Marke "Cartier" ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 7 MarkenG zu. Die Beklagte hafte als Inhaberin des eBay Accounts "X" dafür, dass den beiden streitgegenständlichen Verkaufsangeboten eines goldenen Armreifs (Anlage K 3/Bl. 13 ff. d.A.) und einer Goldkette (Anlage K 4/Bl. 17 ff. d.A.) die Aufzählungen "Gold Silber Brilliant Diamant rar rarität selten cartier bulgari chanel" bzw. "Gold Platin Diamant Brilliant Edelstein Feingold Edel Cartier Rolex Rosegold Degussa" hinzugefügt worden seien. Denn die Kammer sei aufgrund der vorliegenden Indizien, auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Aussage des Zeugen Z1, davon überzeugt, dass der mit der Angebotsgestaltung beauftragte Ehemann der Beklagten, Herr Z1, die genannten Wortfolgen eingefügt habe. Weiter hat das LG ausgeführt, die als Antiquitätenhändlerin tätige Beklagte habe auch bei den beiden hier in Rede stehenden Angeboten im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Auch sei die Bezeichnung "Cartier" markenmäßig gebraucht worden. Denn die Einfügung dieses Begriffs habe die Auffindbarkeit der beiden Angebote bei Eingabe des Suchwortes "Cartier" zur Folge gehabt und die Angaben in der Listenansicht der eBay-Suchmaschine seien nicht geeignet gewesen, die damit angelegte Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Gegen das Urteil des LG wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin weiterhin in Abrede und meint, die Vorlage eines in französischer Sprache abgefassten Registerauszugs (Anlage K 1) genüge insoweit nicht als Nachweis. Außerdem bestreitet die Beklagte die Rechtswirksamkeit der behaupteten Eintragung und die Erstreckung des Schutzbereichs auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem beanstandet die Beklagte die Beweiswürdigung des LG. Angesichts der durchgeführten Beweisaufnahme und der gegebenen technischen Möglichkeiten bestünden zumindest ernstliche Zweifel daran, dass die Beklagte oder ihr Ehemann das Wort "Cartier" in die jeweiligen Angebote eingefügt habe, zumal der von der Klägerin eingeschaltete Testkäufer Z2 durchaus ein erhebliches, finanziell motiviertes, Interesse an dem Auffinden entsprechender Markenrechtsverletzungen haben dürfte. Im Übrigen habe das LG auch nicht unterstellen dürfen, dass die Wortfolgen mit dem Begriff "Cartier" sichtbar in die Angebotstexte eingefügt worden seien und der Beklagten bzw. ihrem Ehemann deshalb hätten auffallen müssen.
Des Weiteren habe die Beklagte in den beiden konkreten Fällen nicht im geschäftlichen Verkehr ...