Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung von Auskunftsansprüchen.

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 204, 666; EGBGB § 229; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-18 O 546/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Eingang sowie die Entwicklung von Geldern.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Rechtsstreit deutsches Recht anwendbar sein soll. Sie haben in erster Instanz insbesondere darüber gestritten, ob zwischen ihnen ein die Beklagte zur Auskunft verpflichtendes Treuhandverhältnis besteht, die Beklagte ausreichend Auskunft erteilt hat, die Aktivlegitimation der Klägerin ausreichend belegt ist und der geltend gemachte Anspruch trotz der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual noch durchsetzbar ist.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort gestellten Sachanträge wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 27.9.2005, der Klägerin zugestellt am 24.10.2005, abgewiesen. Dabei hat es maßgebend auf den Gesichtspunkt der Verjährung abgestellt und ausgeführt, mangels abweichender Sonderregelung gelte die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Die Frist sei deshalb gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 31.12.2004 abgelaufen. Die Erhebung der Klage habe den Verlauf der Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Klageschrift vom 29.12.2004 sei zwar noch am 30.12.2004 bei Gericht eingegangen. Die am 4.4.2005 vorgenommene Zustellung entfalte aber keine Rückwirkung, da sie nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei. Die Klägerin habe zwar die Verzögerung wegen der zunächst unzutreffenden Zustelladresse nicht zu vertreten. Ihr sei aber anzulasten, dass sie den Gerichtskostenvorschuss erst am 24.2.2005 eingezahlt habe, obwohl ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung bereits am 2.2.2005 zugegangen sei. Da die Klage erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen sei, habe es der Klägerin oblegen, die Kosten unverzüglich nach Anforderung einzuzahlen. Dem genüge die Einzahlung mehr als drei Wochen nach entsprechender gerichtlicher Anforderung nicht. Von der Höhe der Kosten habe die Klägerin nicht überrascht sein können, da sie den entsprechenden Streitwert selbst in ihrer Klageschrift angegeben habe.

Mit ihrer hiergegen am 22.11.2005 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 27.1.2006 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Spezifizierung ihres Auskunftsantrages und Erweiterung der Klage um einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Auskunft ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Annahme einer dreijährigen Regelverjährung sei falsch. Der Auskunftsanspruch unterliege als Hilfsanspruch einer eigenständigen Verjährung. Er bleibe unverjährt erhalten, wenn sich das Interesse an der Auskunft anderweitig weiterhin begründen lasse. Auch habe das LG zum Beginn der Verjährung keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin habe von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person der Schuldnerin weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis gehabt. Die Beklagte habe bewusst falsch jeden Geldempfang geleugnet. Deshalb könne sie sich nicht auf die Verjährung berufen. Außerdem bestehe zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag, so dass für den Verjährungsbeginn der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 695 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden sei. Nach dieser Sonderregelung beginne die Verjährung erst mit dem Rückforderungsbegehren, nicht aber mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen. Verjährungsbeginn sei aufgrund der gewechselten Korrespondenz hier der 11.12.2003. Verjährung sei somit erstmals mit Ablauf des 11.12.2006 und somit offenkundig hier nicht eingetreten. Die Beklagte sei auch als "leugnende Schuldnerin" anzusehen, was ebenfalls zu beachten sei. Schließlich vertritt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses sei noch rechtzeitig gewesen.

Weiter meint die Klägerin unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts (Bl. 208 f. d.A.), ihre Aktivlegitimation sei zu bejahen, weil die Abtretungskette in sich geschlossen und belegt sei. Die Beklagte habe auch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für die Vornahme bestimmter Überweisungen und die Verwahrung eines Wertpapierdepots. Die Beklagte habe hierzu falsch vorgetragen und damit einen Prozessbetrug begangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.1.2006 (Bl. 136 ff. d.A.) sowie der Schriftsätze vom 31.1.2006 (Bl. 212 ff. d.A.) und 12.12.2006 (Bl. 246 ff. d...

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