Leitsatz

Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage ggü. der Beklagten zunächst Auskunft über den Eingang sowie die Entwicklung von Geldern. Die Parteien stritten sich ferner darüber, ob zwischen ihnen ein die Beklagte zur Auskunft verpflichtendes Treuhandverhältnis bestanden und die Beklagte ausreichend Auskunft erteilt habe, die Aktivlegitimation der Klägerin ausreichend belegt und der geltend gemachte Anspruch trotz der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual noch durchzusetzen sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen und hierbei maßgebend auf den Gesichtspunkt der Verjährung abgestellt.

Gegen des erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein und verfolgte unter Spezifizierung ihres Auskunftsantrages und Erweiterung der Klage um einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erklärten Auskunft ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das LG habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Es könne dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf die mehrfache Abtretung der Forderung mittlerweile ausreichend dargelegt und mit den Abtretungsurkunden belegt habe. Auch komme es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht maßgeblich darauf an, ob die Beklagte einen etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin bereits erfüllt habe. Der Anspruch der Klägerin sei jedenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual nicht mehr durchsetzbar.

Gemäß § 27 EGBGB sei im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend abgegebenen Erklärungen deutsches Recht anwendbar. Da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1.1.2002 entstanden sei, gelten gemäß § 229 Abs. 5 EGBGB die Vorschriften den Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.

Als Grundlage für den etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin komme nur § 666 BGB in Betracht. Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift habe nach altem Recht, vgl. § 195 BGB a.F., 30 Jahre betragen. Danach sei der Anspruch der Klägerin am 1.2.2002 noch nicht verjährt gewesen. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB fänden deshalb die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung. Nach neuem Recht betrage die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch nunmehr 3 Jahre, vgl. § 195 BGB n.F. Sie sei damit kürzer als nach der alten Fassung des Gesetzes. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB gelte in diesem Fall die kürzere Frist, wobei diese ab dem 1.1.2002 berechnet werde. Im vorliegenden Fall ende die Verjährungsfrist danach mit Ablauf des 31.12.2004. Entsprechendes gelte im Übrigen auch für etwaige Herausgabeansprüche der Klägerin gemäß § 667 BGB.

Auch durch die Erhebung der Klage sei die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 gehemmt worden. Dabei könne dahinstehen, ob der Anspruch durch die Klägerin in erster Instanz ausreichend individualisiert gewesen sei. Die Klageschrift sei der Beklagten erst am 4.4.2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Eine Rückwirkung dieser Zustellung gemäß § 167 ZPO scheide aus. Die Hemmungswirkung habe nicht bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 30.12.2004 eintreten können, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei.

Die Klägerin habe nach Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses mehr als drei Wochen verstreichen lassen. Damit habe sie nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern alles Erforderliche getan, damit die Klage innerhalb einer möglichst kurzen Zeitspanne nach Ablauf der Verjährung zugestellt werden könne.

Tatsächliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der in der Regel angemessenen Frist von 14 Tagen abzusehen und der Klägerin eine längere Frist zuzubilligen, seien weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2006, 18 U 137/05

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