Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nur bei Erkennbarkeit einer Beschwer über 100 DM

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/6 O 135/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.07.2002; Aktenzeichen NotZ 28/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Eine zulässige Streitwertbeschwerde i.S.d. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelschrift nicht erkennen lässt, in welchem Umfang die Nebenintervenientin eine Abänderung der Wertfestsetzung erstrebt. Damit ist nicht erkennbar, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 100 DM übersteigt (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG).

Auf die erstinstanzlich von der Nebenintervenientin geäußerte Vorstellung eines Streitwerts von 2.000.000 DM kommt es dabei nicht an, weil die Streithelferin, namens derer die Beschwerde ausdrücklich eingelegt ist, an einer Heraufsetzung des Streitwerts – wie eine Partei – regelmäßig kein eigenes Interesse hat. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung nicht beschwert.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Müller-Fuchs, Thessinga, Dr. Zeitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105057

OLGR Frankfurt 2002, 104

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