Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem gegen die Zurückweisung eines Fristverlängerungsgesuchs gerichteten Beschwerdeverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem gegen die Zurückweisung eines Fristverlängerungsgesuchs gerichteten Beschwerdeverfahrens (hier: Festsetzung auf 1/10 des Hauptsachewertes)

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 22.06.2018; Aktenzeichen 2 O 372/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. September 2018 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Klägerin) wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht einen Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen hat.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2018 den Parteien "mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen" eine Reihe von Hinweisen erteilt (Bl. 236 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018, der beim Landgericht am 22. Juni 2018 eingegangen ist, hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit einer kurzen Begründung eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2018 bis zum 27. Juni 2018 beantragt (Bl. 249 d. A.). Diesen Fristverlängerungsantrag hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2018 (Bl. 250 d. A.) zurückgewiesen, weil die mit Verkündung des Beschlusses am 23. Mai 2018 (sic!) beginnende Drei-Wochenfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen sei. Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2018 (Bl. 252 d. A.) zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit einem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde erhoben, der am 2. Juli 2018 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 256 f. d. A.).

Zur Begründung hat die Klägerin u. a. angeführt, dass der Fristverlängerungsantrag innerhalb der am 20. Juni 2018 auslaufenden Drei-Wochenfrist gestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2018 (Bl. 256 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 269 d. A.).

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.05.1980 - VIII ZB 13/80, VersR 1980, 772; Beschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 225 ZPO, Rdnr. 8).

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), welche die Klägerin zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.06.2018 - 8 W 29/18, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13037844

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