Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts für die Anreise zum Gerichtsort sind nicht in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Anreise vom am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, sondern grundsätzlich nur in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig, die einem am Sitz der Partei ansässigen Anwalt für eine solche Anreise entstanden wären.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.06.2015; Aktenzeichen 2-6 O 312/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 48,40 EUR

 

Gründe

Die nach der Teilabhilfeentscheidung weiterverfolgte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat, sind die einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten für die Anreise zum Prozessgericht grundsätzlich nur in Höhe der (fiktiven) Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei erstattungsfähig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere auch des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort, juris Tz. 9) sowie des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 26.5.2015 - 6 W 39/15, juris-Tz. 3).

Soweit einzelne Gerichte (vgl. LG Düsseldorf NJW 2015, 2670 [OLG Celle 22.06.2015 - 2 W 150/15]; OLG Frankfurt a.M., 25. Zivilsenat, Beschl. v. 23.3.2015 - 25 W 17/15; vorgelegt mit der Beschwerdeschrift, Bl. 66 ff. d.A.) demgegenüber die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall seien die Reisekosten zumindest in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Anreise vom am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, vermag dies aus den vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung NJW 2015, 386 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 91 II 1 ZPO regelt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus der genannten Vorschrift kann auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit oder der Gleichbehandlung kein Schluss darauf gezogen werden, dass die einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt entstandenen Reisekosten in jedenfalls der gleichen Höhe erstattungsfähig sein müssen wie einem am Rand des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalt. Wie das Oberlandesgericht Celle überzeugend ausgeführt hat (a.a.O. Tz. 13), soll § 92 II 1 ZPO lediglich die im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ihrer Reisekosten zum Gerichtsort gleichstellen. Für die Erstreckung dieser Gleichstellung auf nicht im Gerichtsbezirk ansässige Anwälte besteht nach dem Inhalt der Regelung kein Anlass.

Eine Übertragung der Sache auf den Senat in der nach § 115 GVG vorgesehenen Besetzung (§ 538 S. 2 ZPO) ist ebenso wenig veranlasst wie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 II ZPO). Ungeachtet der dargestellten abweichenden Auffassung einzelner Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Zweifel daran (vgl. auch hierzu OLG Celle a.a.O., Tz. 9), dass in Fällen der vorliegenden Art die Erstattung von Reisekosten über die Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei hinaus nicht in Betracht kommt. Wenn die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine ausdrücklichen Ausführungen zu der dargestellten Gegenauffassung enthalten, beruht dies mit Sicherheit nicht darauf, dass der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 91 II 1 ZPO etwa bisher gar nicht zur Kenntnis genommen oder deren mögliche Bedeutung für die Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage nicht in Betracht gezogen hätte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof der Vorschrift eine solche Bedeutung gerade nicht beimisst.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 I ZPO. Soweit die Beschwerde bereits im Abhilfeverfahren teilweise Erfolg hatte, war der Antragsgegner nicht mit einem Teil der insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten, da der Antragsgegner den zunächst bestehenden Irrtum auf Seiten des Gerichts, es bestehe zu Gunsten des Antragstellers bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss über einen Betrag von 805,20 EUR, weder veranlasst noch den insoweit unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.6.2015 verteidigt hat; der Antragsgegner hat im Gegenteil im Rahmen seiner Anhörung bestätigt, dass auch ihm ein solcher bereits bestehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bekannt sei. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner nicht als "unterlegene Partei" im Sinne von § 91 I ZPO anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.6.2012 - 6 W 67/12, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 8992423

JurBüro 2016, 203

AGS 2016, 361

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