Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert und Streitwertbegünstigung bei Unterlassungsansprüchen eines Verbraucherschutzverbandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das mit einem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse zukommt, gilt nicht ohne weiteres, wenn die Streitwertangaben zugleich mit einem Antrag auf Streitwertbegünstigung (§ 12 IV UWG) verbunden wird.

2. Auch einem Verbraucherschutzverband kann eine Streitwertbegünstigung (§ 12 IV UWG) nicht stets und ohne weitere Prüfung gewährt werden. Der Verband muss vielmehr darlegen und glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, wobei nicht allein auf die Belastung mit den Kosten des zugrunde liegenden Rechtstreits abzustellen, sondern der Gesamtetat in den Blick zu nehmen ist.

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.2017; Aktenzeichen 2-6 O 375/16)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Lebensversicherung auf Unterlassung in Anspruch, weil in den von der Beklagten ihren Versicherungsnehmern übersandten Informationen über die Rückkaufswerte der Überschussanteil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgewiesen worden sei.

Der Klägervertreter hat in der Klageschrift den vollen Streitwert mit 100.000,- EUR angegeben und beantragt, eine Anordnung gemäß § 12 IV UWG auf der Grundlage eines Teilstreitwerts von 25.000,- EUR zu treffen. Das Landgericht hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 50.000,- EUR festgesetzt und den Antrag gemäß § 12 IV UWG zurückgewiesen. Dagegen wenden sich der Kläger und der Klägervertreter mit der Beschwerde.

II. Die Beschwerden sind mit der sich aus Ziffer 1. ergebenden Einschränkung zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerden sind gemäß § 68 I GVG statthaft; insbesondere ist die Beschwerde nach dieser Vorschrift auch gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 12 IV UWG gegeben (vgl. Köhler/Bornkamm-Feddersen, UWG, 35. Aufl., Rdz. 5.28 zu § 12 UWG ; Teplitzky-Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 18 zu Kap. 50; UWG Großkommentar-Ebensohl, Rdz. 15, 77 zu § 12 UWG, F).

Allerdings ist durch den angeblich zu niedrig festgesetzten vollen Streitwert zwar der Klägervertreter, nicht aber der Kläger selbst beschwert, während durch die Zurückweisung des Antrages nach § 12 IV UWG zwar der Kläger, nicht aber der Klägervertreter beschwert ist. Zulässig ist daher nur die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung und die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 12 IV UWG .

2. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Festsetzung des vollen Streitwerts auf 50.000,- EUR hat keinen Erfolg, da dieser Streitwert dem Interesse des Klägers an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens entspricht (§ 51 II GKG).

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10, juris) den eigenen Streitwertangaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens grundsätzlich indizielle Bedeutung für das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse zu. Dieser Grundsatz beruht jedoch auf der Erwägung, dass zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung noch nicht sicher beurteilt werden können, weshalb der Kläger bei seiner Streitwertangabe zu diesem Zeitpunkt in der Regel auch das Risiko, die Prozesskosten nach diesem Streitwert tragen zu müssen, berücksichtigen wird. Das begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass die eigene Streitwertangabe dem tatsächlichen Interesse des Klägers entspricht (vgl. Senat a.a.O., juris-Tz. 2). Die genannte Erwägung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht ohne weiteres übertragen, weil der Klägervertreter die Streitwertangabe zugleich mit einem Antrag nach § 12 IV UWG verbunden hat, so dass - wenn dieser Antrag Erfolg hat - für das Kostenrisiko des Klägers nicht der volle Streitwert, sondern der festgesetzte Teilstreitwert maßgeblich ist. Es ist im Gegenteil bei der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht auszuschließen, dass der volle Streitwert besonders hoch angesetzt wird, um dem Antrag nach § 12 IV UWG zum Erfolg zu verhelfen.

Daher muss das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Klagebegehrens an Hand sonstiger Umstände geschätzt werden. Da der Kläger das Interesse der von dem beanstandeten Verhalten betroffenen Verbraucher verfolgt, ist maßgeblich, welche Bedeutung die in den Mitteilungen über die Rückkaufswerte fehlenden Angaben zum Überschussanteil für die Versicherungsnehmer der Beklagten hat. Nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass die weit überwiegende Mehrheit der Lebensversicherungskunden den ihnen mitgeteilten Rückkaufswerten von vornherein keine nä...

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