Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft: Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormundes oder Ergänzungspflegers

 

Normenkette

BGB § 1779 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 18.06.2015; Aktenzeichen 314 F 931/15)

BVerfG (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen 1 BvR 2926/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das oben genannte Kind lebte zuletzt vor seiner Inobhutnahme am ... 5.2015 bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter, der Beteiligten zu 2., in Stadt1. Sowohl die Kindesmutter als auch der Vater des Kindes - der Beteiligte zu 1. - sind schwer drogenabhängig und Konsumenten harter Drogen wie Heroin und Kokain. Der Kindesvater und Beschwerdeführer ist seit ... 6.2015 wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung in Untersuchungshaft, davor war er ohne festen Wohnsitz. Am ... 5.2015 ging bei dem Jugendamt Stadt1 anonym eine Gefährdungsmitteilung betreffend das oben genannte Kind ein. Ein unmittelbar danach durchgeführter Hausbesuch ergab, dass sich die Wohnung der Mutter in einem desolaten Zustand befand und die Mutter aufgrund ihrer akuten Drogensucht ihr Kind in besorgniserregendem Ausmaß vernachlässigte. So nahm sie etwa das Kind abends mit in das ... Bahnhofsviertel, wo sie sich Drogen besorgte. Der Kindesvater konnte im ersten Rechtszug nicht angehört werden, weil sein Aufenthalt unbekannt war. Das Kind befindet sich seit seiner Inobhutnahme in einer betreuten Einrichtung in der Nähe von Stadt2. Mit Beschluss vom 18.6.2015 entzog das AG der Kindesmutter das Sorgerecht und bestellte das Jugendamt zum Amtsvormund des Kindes. Mit Schreiben vom 29.7.2015 legte der Kindesvater Beschwerde gegen den ihm am Vortag in der JVA. zugestellten Beschluss ein.

Am 15.9.2015 begab sich der Einzelrichter des Senats in die JVA. und hörte dort den Kindesvater persönlich an. Er teilte mit, dass seine Beschwerde nicht darauf abziele, selbst das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, sondern dass es ihm darum ginge, dass seine in Stadt3/... lebenden Eltern ... und ... das Sorgerecht für X erhalten sollten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 15.9.2015. Der Einzelrichter des Senats hörte das Kind am 4.11.2015 persönlich in Anwesenheit des Verfahrensbeistands an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 4.11.2015. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden schriftlich angehört, eine Äußerung von ihnen erging nicht. Weiterhin wurde das Jugendamt gebeten im Wege der Amtshilfe die Großeltern des Kindes im Hinblick auf ihre Bereitschaft und Eignung zum Vormund des Kindes zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht des Jugendamts des Landratsamtes ... vom 16.10.2015.

Mit Schriftsatz vom 2.12.2015 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe und ihre Beiordnung für diesen.

II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Nach der Anhörung des Kindesvaters richtet sich sein Rechtsmittel nicht gegen seine Nichtberücksichtigung beim Sorgerecht nach Maßgabe von § 1680 Abs. 2 und 3 BGB, sondern gegen die Auswahlentscheidung zur Person des Vormunds des Kindes nach § 1779 BGB. Nach zutreffender herrschender Ansicht sind auch nicht sorgeberechtigte Elternteile durch die Auswahlentscheidung in Bezug auf den Vormund in eigenen Rechten betroffen (§ 59 Abs. 1 FamFG) und daher beschwerdeberechtigt (OLG Saarbrücken NJOZ 2015, 7; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 54; Heilmann/Dürbeck, Kindschaftsrecht, § 1779 BGB Rn. 19).

In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet.

Zwar hat das AG bei seiner Auswahlentscheidung das ihm nach § 1779 BGB zustehende Ermessen nicht hinreichend ausgeübt, weil es die Eltern des Kindesvaters als Verwandte des Kindes i.S.d. § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mit in seine Abwägung miteinbezogen hat.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch gleichwohl unbegründet.

Zwar ist die Bestellung eines Amtsvormundes nach § 1791b Abs. 1 BGB insoweit subsidiär, als sie nur dann angeordnet werden darf, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Amtsvormund nicht vorhanden ist. Auch haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Großeltern des Kindes ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden (BVerfG FamRZ 2014, 1843). Ihnen und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist und sofern tatsächlich eine enge familiäre Bindung zum Kind besteht (BVerfG FamRZ 2014, 1435).

Die zuletzt genannten Voraussetzunge...

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