Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Anschlussberufung bei Berufungszurückweisung durch Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen, sind dem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten der damit wirkungslos werdenden Anschlussberufung aufzuerlegen.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.05.2011; Aktenzeichen 6 U 278/10)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 2-6 O 575/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. (Az.: 2 - 6 O 575/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet es, die Revision zuzulassen (§ 522 II ZPO).

Der Senat hat die Beklagte bereits durch Beschluss vom 9.5.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Hinweisbeschlusses verwiesen (Bl. 290 - 293 d.A.). Die Stellungnahme der Beklagten vom 9.6.2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:

Der Senat hat unter Ziff. 1.) des Hinweisbeschlusses ausführlich dargelegt, warum er der Beweiswürdigung des LG folgt, wonach sich der Inhaber der Beklagten bei der Versendung des streitgegenständlichen Rundschreibens der Kundenstammdaten der Klägerin bedient hat. Es sind mehrere Fälle aufgeführt worden, bei denen die von dem Inhaber der Beklagten verwendeten Firmierungen bzw. Kontaktdaten in auffälliger Weise mit denen der Kundenkartei der Klägerin übereinstimmen. Hierauf geht die Beklagte nach wie vor nicht ein.

Gleiches gilt für das in der Berufungsbegründung vorgebrachte Argument des Inhabers der Beklagten, er sei aufgrund seiner vorangegangenen Stellung bei der Klägerin berechtigt gewesen, nach dem Ausscheiden deren Kundenstammdaten zu nutzen. Aus welcher Rechtsgrundlage sich ein solches Nutzungsrecht ableiten lassen sollte, ist nach wie vor ebenso wenig ersichtlich wie es nach wie vor durch die Beklagte nicht bewiesen ist, dass eine solche gleichberechtigte Partnerschaft bestanden hätte. Dies hat das LG in dem angefochtenen Urteil (S. 9, 1. Absatz) zutreffend dargelegt, so dass die Stellungnahme der Beklagten auf einem Missverständnis der Urteilsgründe beruht.

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung.

Die Rechtsfrage, wer die durch eine zulässige, aber infolge Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten zu tragen hat, ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der nach geltender Rechtslage (derzeit noch) bestehenden Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses ungeklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Während nach Ansicht der wohl überwiegenden Mehrheit der OLG der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen hat, scheidet nach Ansicht anderer OLG eine quotale Kostenverteilung mit der Folge aus, dass den Berufungsführer grundsätzlich die volle Kostenlast trifft (vgl. zu Streitstand und zu den Argumenten: OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863; Vossler MDR 2008, 722, 725; Schellenberg MDR 2005, 610, 615, jeweils m.w.N.)

Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an, weil nur sie geeignet ist, Widersprüche bei der praktischen Handhabung des Beschlussverfahrens gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu vermeiden (vgl. ebenso OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat OLG- Report 2006, 1095; OLG Hamm NJW 2011, 1520):

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung gem § 516 ZPO wirkungslos geworden ist. Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2006, 1147).

Die differenzierte Verteilung der Kosten für die Berufung und für die Anschlussberufung im Fall einer Beschlusszurückweisung durch die oben zitierte vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung führt vor diesem Hintergrund zu der misslichen Konsequenz, dass ein einsichtiger Berufungsführer bei einer Rücknahme seines Rechtsmittels mit den Kosten der Anschlussberufung belastet wird, während dies nicht der Fall ist, wenn er trotz Hinweises an seinem Rechtsmittel festhält (vgl. Vossler MDR 2008, 722, 725). Dies ist nicht nur eine der gesetzgeberische...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge