Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe für Inanspruchnahme der Mutter auf Auskunft über leiblichen Vater

 

Normenkette

BGB § 1618a

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird für das mit Antrag vom 26. März 2021 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2, Az.: ..., eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Raten werden nicht festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1, beigeordnet.

Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der am XX.XX.2001 geborene eheliche Sohn der Antragsgegnerin. Ehemaliger Ehemann und rechtlicher Vater des Antragstellers ist Y, geboren am XX.XX.1971. Die Antragsgegnerin und Y hatten am XX.XX.1999 die Ehe geschlossen. Sie sind seit dem XX.XX.2010 rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller trägt vor, dass die biologische Vaterschaft seines rechtlichen Vaters ausgeschlossen sei. Dazu legt er ein privat eingeholtes Abstammungsgutachten vom 19. August 2020, erstellt durch die Z GmbH, vor. In dem Gutachten versichern der Geschäftsführer der GmbH und die Laborleiterin, Sachverständige Abstammungsgutachten, dass das Gutachten unter Beachtung der Richtlinien für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG erstellt wurde. Nach dem Gutachten wurden bei der Untersuchung an neun Genorten keine Übereinstimmungen gefunden, so dass die Vaterschaft des rechtlichen Vaters des Antragstellers nach diesem Gutachten ausgeschlossen ist. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung bietet der Antragsteller Beweis durch Vernehmung der durchführenden Ärztinnen sowie im Übrigen zum Beweis des Nichtbestehens der leiblichen Vaterschaft seines rechtlichen Vaters durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er im Hinblick auf seine Identitätsfindung ein elementares und höchstpersönliches Interesse daran hat, seinen Vater zu kennen und eventuell Kontakt zu ihm aufzunehmen. Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Zeugung bereits 21 Jahre zurückliegt. Durch die rechtskräftige Scheidung der Antragsgegnerin und seines rechtlichen Vaters sei deren Ehe nicht mehr gefährdet und ein Interesse der Kindesmutter an dem Schutz des leiblichen Vaters trete aufgrund des langen Zeitablaufs hinter dem Interesse des Antragstellers an Kenntnis seines leiblichen Vaters zurück. Die Antragsgegnerin habe trotz Vorlage des Abstammungsgutachtens keine Auskunft erteilt.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anträge,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den vollständigen Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters des Antragstellers zu nennen;

2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Namen und Anschriften der Männer zu benennen, denen sie in der Empfängniszeit vom XX.XX.2000 bis zum XX.XX.2001 beigewohnt hat.

Die Antragsgegnerin hat der Auskunftsaufforderung außergerichtlich entgegengehalten, dass sie keinerlei Zweifel hege, dass der rechtliche Vater des Antragstellers auch sein biologischer Vater ist. Im Übrigen zweifelt sie das Ergebnis der eingeholten DNA-Analyse an, ohne dies weiter auszuführen.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch eines Kindes gegen seine Mutter auf Mitteilung des Namens des genetischen Vaters, der überwiegend auf § 1618a BGB gestützt werde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieser werde aber regelmäßig nur für nichtehelich geborene Kinder anerkannt bzw. solche, deren Abstammung rechtlich ungeklärt sei. Im vorliegenden Fall sei die Vaterschaft auf der Grundlage des § 1592 Nr. 1 BGB geklärt. Der Antragsteller sei mithin auf die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu verweisen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin den Anspruch erfüllt, weil sie mitgeteilt habe, dass der rechtliche Vater des Antragstellers der leibliche Vater ist.

In seiner am 10. Juni 2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 21. Mai 2021 zugestellten Beschluss rügt der Beschwerdeführer, dass das Amtsgericht die Erfolgsaussichten nicht hätte verneinen dürfen. Die bestehende rechtliche Vaterschaft schließe einen Auskunftsanspruch nicht aus. Die früher vertretene Auffassung zur Beschränkung des Anspruchs auf nichteheliche Kinder sei abzulehnen, weil das Auskunftsinteresse auch bei einem Kind bestehen könne, dem rechtlich ein Vater zugeordnet ist, das aber Kenntnis von Umständen erlangt, die gegen die bestehende Vaterschaft sprechen. Hier könne ein Kind erst nach Au...

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