Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Weigerung des Amtsgerichts, Antrag nach § 33 Abs. 3 RVG zu bescheiden

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 314 F 1195/16 S)

 

Tenor

1. Die Verfahren 5 WF 80/20, 5 WF 87/20 und 5 WF 88/20 werden miteinander verbunden, wobei das zuerst genannte Verfahren führt.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Rechtszug wird wie folgend festgesetzt:

Ehescheidung: 416.340,00 EUR

Versorgungsausgleich: 96.480,00 EUR

Zugewinnausgleich: 1.550.000,00 EUR

Ehegattenunterhalt: 5.000,00 EUR

Gesamt: 2.067.820,00 EUR

3. Die weiteren Beschwerden in den vormaligen Verfahren 5 WF 87/20 und 5 WF 88/20 werden verworfen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 30.4.2020 eingelegte Beschwerde (5 WF 80/20) gegen die Weigerung des Amtsgerichts, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin festzusetzen, ist als Untätigkeitsbeschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Das Amtsgericht hat bis zuletzt über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.3.2019, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verfahren zu bestimmen, keine Entscheidung getroffen. Der Antrag war nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, weil es an einem Wert für die Gerichtsgebühren wegen des noch laufenden Verfahrens mangelte (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2018, 1364). Demgegenüber war die vom Amtsgericht vorgenommene vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG (Beschluss vom 10.4.2019) weder veranlasst noch hat sie den Wertfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt (OLG Frankfurt AGS 2018, 278). Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die Verweigerung des Amtsgerichts, einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu verbescheiden, die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eröffnet ist (OLG Frankfurt, a.a.O.), wofür auch die Regelung in § 32 Abs. 2 S. 2 RVG spricht.

Auch die zwischenzeitlich erfolgte endgültige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG (Beschluss vom 4.7.2019) hat den Antrag der Beschwerdeführerin nicht erledigt, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr für die Antragsgegnerin tätig war und der Beschluss gegenüber ihr auch keine Bindungswirkung entfalten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht die Entscheidung auch der Beschwerdeführerin bekannt gegeben hat.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nach Maßgabe von § 16 Nr. 4 RVG zu bestimmen, so dass die Ehescheidung und die im Verbund geltend gemachten Folgesachen als dieselbe Angelegenheit zu behandeln sind. Miteinzubeziehen ist insoweit auch die Folgesache Zugewinnausgleich, da weder die inzwischen erfolgte Abtrennung noch die Teilrücknahme des Antrages Einfluss auf die Wertbestimmung im Verbund haben, soweit es die Gebühren der bereits zuvor ausgeschiedenen Beschwerdeführerin betrifft.

Für die Ehescheidung gilt zunächst § 43 Abs. 2 FamGKG, so dass das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der ersten Antragstellung (hier 31.5.2016) ist (§ 34 FamGKG). Das Einkommen der Antragsgegnerin belief sich insoweit unstreitig auf 6.800 EUR. Beim Antragsteller war dagegen ein Monatseinkommen von 20.000 EUR einzusetzen. Es handelt sich hierbei um das sich aus der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2015 errechnete Monatsnettoeinkommen, welches eine taugliche Bemessungsgrundlage darstellt. Das von der Antragsgegnerin behauptete Nettoeinkommen von 12.000 EUR entbehrt hinreichender sachlicher Grundlagen. Auch ist unerheblich, ob ein Bonus erst im letzten Quartal 2016 gezahlt wurde.

Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht waren dem Einkommen 5% des Vermögens der Ehegatten unter Abzug eines Freibetrages von 50.000 EUR hinzurechnen. Im Hinblick auf § 34 FamGKG kam es nicht darauf an, ob sich im Laufe des Verfahrens die Vermögenswerte konkretisiert haben. Auch der Senat orientiert sich insoweit an den vormaligen Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift zum Zugewinnausgleich und legt ein Gesamtvermögen in Höhe von 6.768.806 EUR zugrunde. Dieser Wert war von der Größenordnung her auch von der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 25.9.2018 bestätigt worden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibt ein - fünfprozentiger - Betrag von 416.340 EUR. Für den Versorgungsausgleich ist nach § 50 FamGKG von einem Nettoeinkommen von 80.400 EUR auszugehen, so dass sich bei 12 Anrechten ein - zehnprozentiger - Wert von 96.480 EUR errechnet. Für die Folgesache Güterrecht ist der vormals bezifferte Antrag iHv 1.550.000 EUR wertbestimmend, die Teilrücknahme bleibt insoweit ohne Einfluss.

Nicht zu folgen ist der Beschwerde aber in Bezug auf die Bewertung des Unterhaltsverfahrens. Dass im gesonderten Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt der von der Antragsgegnerin erwartete Unterhaltsanspruch mit 3.000 E...

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