Leitsatz (amtlich)

Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers gem. §§ 69i Abs. 6 FGG, 1897 BGB die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Dem Vorschlag des Betreuten (§ 1897 Abs. 4 BGB) ist daher auch im Rahmen des Verlängerungsverfahrens Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob die Weiterführung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer zumutbar ist oder wichtige Gründe seine Entlassung rechtfertigen könnten, kommt es daher nicht an.

 

Normenkette

BGB § 1897; FGG § 69i Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.07.2005; Aktenzeichen 2/9 T 470/05)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 41-XVII WIE 285/03)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 22.7.2005 aufgehoben; das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Auslagen des Weiteren Beschwerdeverfahrens - an das LG Frankfurt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Für den Betroffenen wurde zunächst im Wege einstweiliger Anordnung nach einem Suizidversuch im Jahre 2003 ein Betreuer bestellt.

Nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 37 ff. d.A.) ordnete das AG - im Einverständnis mit dem Betroffenen - mit Beschluss vom 31.7.2003 (Bl. 59 ff. d.A.) die Betreuung des Betroffenen für die Aufgabenkreise: Sorge um das persönliche, insb. gesundheitliche Wohl soweit der Betroffene hierzu nicht selbst in der Lage ist, Wohnungs- und Mietangelegenheiten, Vertretung ggü. Behörden/Versicherungen und Einleitung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung an. Zur Betreuerin wurde als Berufsbetreuerin Frau A. bestellt. Gleichzeitig ordnete das AG an, dass die Anordnung der Betreuung nach Zeitablauf von zwei Jahren zu überprüfen sei.

Mit Beschluss vom 11.5.2004 wurde die Betreuerin A. entlassen und zum neuen Betreuer der derzeit noch tätige, Herr C, bestellt.

Der Betroffene selbst war zunächst nicht damit einverstanden, dass ein neuer Betreuer für ihn bestellt werden sollte, in seiner Anhörung (Bl. 84 d.A.) erklärte er, dass er jeden neuen Betreuer ablehne, ließ sich jedoch im Rahmen der Anhörung darauf ein, dass er sich den neuen Betreuer zunächst einmal ansehen werde.

In der Folgezeit regte zum einen der Betreuer die Ausweitung der Betreuung auf die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht an und zum anderen beantragte der Betroffene die Aufhebung der Betreuung bzw. die Auswechslung des Betreuers und benannte im weiteren Verlauf Herrn D als gewünschten Betreuer (Bl. 182 d.A.).

Das AG beauftragte daraufhin den Neurologen und Psychiater Dr. B mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Betreuung für den Betroffenen zu erweitern, zu verlängern oder aufzuheben sei; sowie zur Frage, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen. Die Erstattung des Gutachtens verzögerte sich sehr lange, da es für den Gutachter nur sehr schwer war, mit dem Betroffenen Termine zu vereinbaren. Er führte mehrere - auch längere - Telefongespräche mit dem Betroffenen und es kam am 20.12.2004 zu einem gemeinsamen Gespräch, an dem der zuständige Richter des AG, der Betreuer, der Gutachter sowie der Betroffene teilnahmen.

Nach Vorliegen des Gutachtens (Bl. 145 ff. d.A.), erneuter Anhörung des Betroffenen (Bl. 175 d.A.) und wiederholter Vorsprachen des Betroffenen bei Gericht verlängerte das AG mit Beschluss vom 30.5.2005 (Bl. 199 ff. d.A.) die bestehende Betreuung, wies die Anträge des Betreuers auf Erweiterung der Aufgabenkreise zurück sowie ebenfalls den Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel. Zur Begründung führte es aus, dass der Betroffene - wie vom Sachverständigen festgestellt - aufgrund seiner Erkrankung zeitweise seinen Willen nicht frei bestimmen könne. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege bei dem Betroffenen eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten alleine zu besorgen. Zur Begründung für die Ablehnung des Betreuerwechsels führte das AG im Wesentlichen aus, dass konkrete Versäumnisse und Pflichtwidrigkeiten des Betreuers auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen nicht feststellbar seien, es sei zu erwarten, dass der Betroffene mit jeder anderen Person ähnliche Schwierigkeiten habe, wie mit dem bestellten Betreuer, Herrn C.

Gegen diesen Beschluss des AG legte der Betroffene Beschwerde ein, die das LG mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 22.7.2005 (Bl. 245 ff. d.A.) zurückwies.

Das LG sah es auf Grundlage der eingeholten Gutachten als gegeben an, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide, die es ihm unmöglich mache die Angelegenheiten, für die ihm ein Betreuer bestellt worden sei, selbst zu besorgen. Auch eine vom Betroffenen angestrebte Auswechslung des Betreuers komme nicht in Betracht, da Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Betreuung durch den derzeitigen Bet...

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