Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Internet-Providers zur Speicherung von Verbindungsdaten auf Zuruf

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Anspruch gegen den Internet-Provider, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten nach Beendigung einer Internetverbindung auf Zuruf unterlässt, wenn ihm vor Ende der Internetverbindung durch Übersendung eines Ermittlungsberichts tatsächliche Umstände mitgeteilt werden, wonach über die Internetanschlüsse, denen die IP-Adressen zugewiesen waren, geschützte Tonträger widerrechtlich zugänglich gemacht werden.

 

Normenkette

UrhG § 101

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.05.2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.6.2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 27.5.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000 EUR.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem LG wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist ein Tonträgerhersteller, die Antragsgegnerin ein Accessprovider, der seinen Kunden u.a. den Zugang zum Internet vermittelt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller an den auf dem Albumtonträger "..." enthaltenen Aufnahmen der Künstlerin "A" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragstellerin hat eine Vielzahl dynamischer IP-Adressen ermittelt, unter denen das Album "..." zu bestimmten Zeitpunkten in sog. Peer-to-Peer- Netzwerken online zum Download angeboten wurde. Darunter befinden sich auch IP-Adressen, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden zugeteilt hatte.

Die Antragstellerin beabsichtigt zur Ermittlung der jeweiligen Verletzer von der Antragsgegnerin in dem nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG vorgesehenem Verfahren Auskunft darüber erhalten, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen jeweils während der zeitlich erfassten Verletzungshandlungen zugeordnet waren.

Die Antragsgegnerin hält die für die Erteilung solcher Bestandsdaten der Verbindungen erforderlichen Verkehrsdaten nicht vor, sondern löscht diese unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.5.2009 dazu auf, die für die Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen der Antragsgegnerin während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Mit Schreiben vom 8.5.2009 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass derzeit über die IP-Adresse ... das Album "..." widerrechtlich verfügbar gemacht werde, und verlangte von der Antragsgegnerin, die zur Beauskunftung notwendigen Daten unverzüglich zu speichern.

Die Antragsgegnerin lehnte derartige Speicherungen im Rahmen eines am 12.5.2009 mit der Antragstellerin geführten Telefonats ab.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu untersagen, bestimmte von der Antragstellerin mitgeteilte Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte), deren Verwendung es der Antragsgegnerin ermöglichen, die Bestandsdaten (namentlich Name und Anschrift sowie dazugehörige Datensätze wie beispielsweise Kundennummer, Benutzernummer oder Login-Kennung) bestimmter Kunden festzustellen, zu löschen, bevor entweder die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft erteilt hat über Namen und Anschriften derjenigen ihrer Kunden, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren oder ein diesbezüglicher Auskunftsantrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG rechtskräftig abgewiesen worden ist, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin vor Löschung der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass über die Internetanschlüsse, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren, das Tonträgeralbum "..." der Künstlerin "..." widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19a UrhG), und die Antragstellerin bezüglich der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) Auskunftsanträge gem. § 101 Abs. 9 UrhG stellt.

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu untersagen, bestimmte von der Antragstellerin mitgeteilte Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) deren Verwendung es der Antragsgegnerin ermöglichen, die Bestandsdaten (namentlich Name und An...

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